netzeitung.de«Das Streikrecht wird schrittweise entfesselt»

 Herausgeber: netzeitung.de

Streiken zur Untersützung von Kollegen ist erlaubt (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Streiken zur Untersützung von Kollegen ist erlaubt
Foto: dpa
Quelle: NZ Netzeitung GmbH

Streiks aus Solidarität sind grundsätzlich rechtens - für die Arbeitgeber aber nicht akzeptabel. Gesamtmetall-Vertreterin Heike Maria Kunstmann fürchtet in einem Gastbeitrag um das Gleichgewicht.

Unterstützungsstreiks sollen nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2007 grundsätzlich zulässig sein. Bis dahin durften sie nach der Rechtsprechung des BAG nur der Durchsetzung tariflicher Regelungen dienen, die auch den eigenen Arbeitgeber betreffen. Beim Unterstützungsstreik geht es den Streikenden aber genau darum nicht.

Selbst wenn er wollte, könnte der betroffene Arbeitgeber in diesem Fall die gegen einen anderen Arbeitgeber gerichteten Forderungen gar nicht erfüllen. Er hat anders als der direkt betroffene Arbeitgeber keine Wahl, ob er nachgeben oder sich auf einen Arbeitskampf einlassen will. Die Friedenspflicht, die die für seinen Betrieb geltenden Tarifverträge begründen, kann ihn jetzt nicht mehr schützen – ein absurdes Ergebnis, das jeder natürlichen Betrachtung widerspricht.

Es wird «die Axt an die Tarifautonomie» gelegt
Wenn das BAG die Erläuterungen in seiner Pressemitteilung zum Urteil wirklich so meint, rückt es ein weiteres Stück vom Verständnis rechtmäßiger Arbeitskämpfe ab und legt die Axt an die Tarifautonomie. Erst vor wenigen Monaten hatte es entschieden, dass Streiks für Tarifsozialpläne zulässig sind. Dies erlaubt nunmehr Gewerkschaften, Werkschließungen mittels Streik um einen wirtschaftlich unvertretbaren Sozialplan zu blockieren – eine kräftige Ausweitung des Streikrechts. Dabei bestand keine Lücke im Schutz der Arbeitnehmer, weil das Betriebsverfassungsgesetz die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer angemessen schützt.

Komplexe Lieferbeziehungen, Just-in-time-Produktionen, die Internationalisierung haben die Wirtschaftswelt verändert und die Unternehmen verletzlicher gemacht. Gewerkschaftliche Arbeitskampfstrategien, die auf die gezielten Stilllegungen besonders sensibler Unternehmensbereiche oder der Zulieferkette gerichtet sind, nutzen diese Entwicklung aus, und in dieser Situation gibt ihnen die Rechtsprechung wiederholt schärfere Waffen an die Hand.

Zugleich hat das Bundesarbeitsgericht die Abwehrmöglichkeit gegen Streiks massiv eingeschränkt, wie zum Beispiel mit der nicht nachvollziehbaren und in sich unschlüssigen Arithmetik für Aussperrungen. Wer aber die eine Seite laufend stärkt, die andere Seite aber zunehmend ihrer Verteidigungsmöglichkeiten beraubt, bringt das Kräftegleichgewicht in Arbeitskämpfen aus dem Lot.

Der Flächentarifvertrag steht auf dem Spiel
Die schrittweise Entfesselung des Streikrechts durch das Bundesarbeitsgericht hat die Schieflage dramatisch verstärkt und bringt das befriedende System des Flächentarifs unter zusätzlichen Druck. Welchen Schutz bietet die Verbandsmitgliedschaft und die Bindung an den Flächentarifvertrag noch, wenn der Arbeitgeber unabhängig davon bestreikt werden kann, ob eine von ihm erfüllbare Tarifforderung im Raume steht, unabhängig davon, ob er als Mitglied eines Arbeitgeberverbandes tarifgebunden ist und Friedenspflicht besteht, und auch dann, wenn das Kampfziel kein Tarifvertrag, sondern die Verhinderung einer dringend zu treffenden unternehmerischen Entscheidung ist?

Auf dem Spiel steht der Flächentarifvertrag, auf dem Spiel steht die vernunftorientierte Tarifpolitik der letzten Jahre mit wenigen Streiks und positiver Beschäftigungswirkung. Die entstandene Situation ist keine Einladung für unseren Standort.

Angesichts dieser anhaltenden Fehlentwicklung erweist sich die fehlende gesetzliche Normierung des Arbeitskampfrechts als gravierender Nachteil. Wenn die Rechtsprechung in die Chancengleichheit der Sozialpartner derart massiv einseitig eingreift, darf der Gesetzgeber nicht untätig bleiben.

Die Reichweite der Friedenspflicht muss neu justiert werden, um Arbeitskämpfe gegen Mitglieder von Arbeitgeberverbänden außerhalb von Flächentarifkonflikten zu verhindern. Notwendig ist eine Klarstellung, dass Streiks nur der Durchsetzung des tariflich Regelbaren dienen dürfen. Unterstützungs-, Sympathie- oder gar politische Streiks gehören nicht dazu.

Heike Maria Kunstmann ist Haupt- Geschäftsführerin beim Arbeitgeberverband Gesamtmetall.