«Das Streikrecht wird schrittweise entfesselt»
11.07.2007
Herausgeber: netzeitung.de
Selbst wenn er wollte, könnte der betroffene Arbeitgeber in diesem Fall die gegen einen anderen Arbeitgeber gerichteten Forderungen gar nicht erfüllen. Er hat anders als der direkt betroffene Arbeitgeber keine Wahl, ob er nachgeben oder sich auf einen Arbeitskampf einlassen will. Die Friedenspflicht, die die für seinen Betrieb geltenden Tarifverträge begründen, kann ihn jetzt nicht mehr schützen ein absurdes Ergebnis, das jeder natürlichen Betrachtung widerspricht.
Komplexe Lieferbeziehungen, Just-in-time-Produktionen, die Internationalisierung haben die Wirtschaftswelt verändert und die Unternehmen verletzlicher gemacht. Gewerkschaftliche Arbeitskampfstrategien, die auf die gezielten Stilllegungen besonders sensibler Unternehmensbereiche oder der Zulieferkette gerichtet sind, nutzen diese Entwicklung aus, und in dieser Situation gibt ihnen die Rechtsprechung wiederholt schärfere Waffen an die Hand.
Zugleich hat das Bundesarbeitsgericht die Abwehrmöglichkeit gegen Streiks massiv eingeschränkt, wie zum Beispiel mit der nicht nachvollziehbaren und in sich unschlüssigen Arithmetik für Aussperrungen. Wer aber die eine Seite laufend stärkt, die andere Seite aber zunehmend ihrer Verteidigungsmöglichkeiten beraubt, bringt das Kräftegleichgewicht in Arbeitskämpfen aus dem Lot.
Auf dem Spiel steht der Flächentarifvertrag, auf dem Spiel steht die vernunftorientierte Tarifpolitik der letzten Jahre mit wenigen Streiks und positiver Beschäftigungswirkung. Die entstandene Situation ist keine Einladung für unseren Standort.
Angesichts dieser anhaltenden Fehlentwicklung erweist sich die fehlende gesetzliche Normierung des Arbeitskampfrechts als gravierender Nachteil. Wenn die Rechtsprechung in die Chancengleichheit der Sozialpartner derart massiv einseitig eingreift, darf der Gesetzgeber nicht untätig bleiben.
Die Reichweite der Friedenspflicht muss neu justiert werden, um Arbeitskämpfe gegen Mitglieder von Arbeitgeberverbänden außerhalb von Flächentarifkonflikten zu verhindern. Notwendig ist eine Klarstellung, dass Streiks nur der Durchsetzung des tariflich Regelbaren dienen dürfen. Unterstützungs-, Sympathie- oder gar politische Streiks gehören nicht dazu.

