Mannesmann-Prozess «miserabel» gehandhabt
30.11.2006
Herausgeber: netzeitung.de
Der Paragraf 153a der Strafprozessordnung, der der Entscheidung des Düsseldorfer Landgerichts vom Mittwoch zugrunde liegt, sei aber grundsätzlich «gut», verteidigte Montag die Regelung gegen Kritik: Es sei lediglich «miserabel gehandhabt» worden. Gefordert seien daher «klare, deutliche, begründete und allgemeine Handlungsanweisungen», forderte er: «Es ist ein Verfahren für kleine Leute mit kleinen Vergehen. Jetzt wurde er aber genutzt für große Leute mit großen Vergehen.»
Daher könnten auch für Wirtschaftsverfahren klare Grenzen gezogen werden, wann ein Prozess gegen Auflagen eingestellt werden darf: «Zum Beispiel: Ab 100.000 Euro Schaden kommt sie grundsätzlich nicht in Frage und darf höchstens mit Sondergenehmigung des Behördenleiters gemacht werden», sagte er. «Staatsanwälte kriegen schließlich auch Dienstanweisungen, wie viel jemand mit einem Promille Alkohl im Blut oder einem Gramm Haschisch in der Tasche im Gegensatz zu dem aufgebrummt bekommt, der 1,6 Promille oder fünf Gramm hat.»
Rufen nach dem Gesetzgeber erteilte der gelernte Anwalt unter Verweis auf die bestehenden Regelungen dennoch vorerst eine Absage. Es müsse erst «in aller Ruhe» geprüft werden, «ob es Fehler oder Lücken gibt».
Die Einstellung des Mannesmann-Verfahrens sei eine «grobe Fehlentscheidung des Landgerichts Düsseldorf, die aber leider nicht korrigiert werden kann», sagte Montag. Eine dienstliche Rüge für die Verantwortlichen, «also den Staatsanwalt und den zuständigen Dienstleiter» sei daher «möglicherweise angebracht». Aber dann könnten nicht für «alle Fälle in der Zukunft Fehlverhalten sicher» ausgeschlossen werden.
Für das Web ediert von Kai Makus

