netzeitung.deRechtsexperte kritisiert Mannesmann-Spruch

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Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann
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Die Begründung, es bestehe kein öffentliches Interesse am Mannesmann-Verfahren, sei «abwegig», kritisiert Rechtsexperte Walter Bayer. Der Präzedenzfall sei allerdings ohne «Ackermann-Bonus» entschieden worden.

Von Michaela Duhr

Der Rechtswissenschaftler Walter Bayer kann im Mannesmann-Prozess durchaus Untreue der Beschuldigten erkennen - auch wenn er einräumt, die Beteiligten bewegten sich in einer «Grauzone». Zwar sei die Einstellung des Verfahrens erwartet worden. Doch die Argumentation des Gerichts sei «sehr schwach», urteilt der Professor von der Friedrich-Schiller-Universität in Jena am Mittwoch im Gespräch mit der Netzeitung. «Die Begründung, dass kein öffentliches Interesse bestehe, ist abwegig und zugleich auch ein – wohl beabsichtigter - Affront gegen den Bundesgerichtshof.»

Das Düsseldorfer Landgericht hatte zuvor den Prozess um mögliche Untreue bei der Übernahme des Mobilfunkanbieters Mannesmann durch den britischen Konzern Vodafone ohne Urteil eingestellt. Die sechs Beschuldigten müssen insgesamt 5,8 Millionen Euro bezahlen. Davon übernimmt allein der Chef der Deutschen Bank

, Josef Ackermann, 3,2 Millionen Euro. Der Vorsitzende Richter Stefan Drees begründete die Entscheidung unter anderem damit, dass an der Fortsetzung des Prozesses «kein öffentliches Interesse» mehr bestehe.
Untreue erkennbar
«Bei sorgfältiger Prüfung kann man schon Untreue erkennen», sagt dagegen Rechtsexperte Bayer. Andererseits sei hier juristisches Neuland betreten worden: «Die Beteiligten bewegten sich ihrer subjektiven Vorstellung nach in einer Grauzone», räumt er ein. Es habe für einen solchen Fall bislang noch keine Rechtssprechung gegeben.

«Die Entscheidung ist kein Ackermann-Bonus, sondern schlicht der Bonus eines Präzedenzfalles», glaubt der Professor. «Bei dieser Verhandlung wurde nicht darüber entschieden, ob die Höhe der Prämien angemessen war», stellt Bayer klar. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe den Freispruch aufgehoben, weil die Zahlungen vertraglich nicht vereinbart waren.

Der Aufsichtsrat habe im Nachhinein die Prämien abgesegnet und sie dann in den Vertrag hineingeschrieben. «Und das war evident unzulässig», urteilt der Rechtswissenschaftler und Aktienrechtler. «Manager dürfen nur das beanspruchen, was im Anstellungsvertrag festgelegt ist. Nachträgliche Veränderungen mit Rückwirkung sind unzulässig.»

Disziplinierende Wirkung
Trotz erheblicher Kritik an der erwarteten Verfahrenseinstellung spricht Bayer dem Prozess einen positiven Effekt zu: Vor allem habe das Verfahren eine «disziplinierende Wirkung», ist er überzeugt. «Manager können sich nicht einfach bedienen wie sie wollen. Es gibt rechtliche Grenzen, über die sie sich nicht selbstherrlich hinwegsetzen können.»

Bereits nach der sich schon in der vergangenen Woche abzeichnenden Einstellung des Verfahrens war Kritik laut geworden: Es kursierten unter anderem Begriffe wie «Reichenjustiz» und «Freikäufe».

Das Problem liege jetzt zwar auf dem Tisch, sagt Bayer. Dass im Nachhinein einfach Verträge geändert werden wie im Fall Mannesmann, sei daher künftig nicht mehr möglich. Aber auch Bayer weiß: «Streitpunkt bleibt weiterhin: Was ist angemessen und vor allem wer entscheidet darüber, was angemessen ist?»