netzeitung.deHintergrund: Paragraf 153a StPO

 Herausgeber: netzeitung.de

Das Mannesmann-Verfahren endet ohne Urteil - eingestellt unter anderem wegen geringen öffentlichen Interesse. Das ist nur einer der Voraussetzungen, die dafür in der Strafprozessordnung genannt werden.

Ein Ermittlungsverfahren oder ein Strafprozess kann mit Zustimmung aller Beteiligten gegen Auflagen eingestellt werden. Geregelt ist das in Paragraf 153a der Strafprozessordnung.

Voraussetzung für eine Einstellung ist, dass die Auflagen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und dass die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht. Neben einer Wiedergutmachung des Schadens gehören zu den möglichen Auflagen die Zahlung eines Geldbetrags zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder an die Staatskasse. Als Auflage kann auch das Erbringen sonstiger gemeinnütziger Leistungen erteilt werden.

Wenn ein Gericht nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ein Verfahren gegen Auflagen einstellt, ist dieser Beschluss nicht anfechtbar und damit rechtskräftig. Die Angeklagten sind dann nicht verurteilt und gelten als unschuldig. (nz/dpa)