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Legale Privatkopie künftig kaum noch möglich

22. Mrz 2006 17:24, ergänzt 18:48
Justizministerin Brigitte Zypries
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Das Kabinett hat eine Modernisierung des Urheberrechtes beschlossen. Zwar darf dem Entwurf nach weiterhin privat kopiert werden, zugleich ist aber das «Knacken von Kopierschutz» verboten.

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch einen Gesetzentwurf zum neuen Urheberrecht verabschiedet. Nach dem von Bundesjustizministerium Brigitte Zypries (SPD) vorgelegten Entwurf bleiben zwar Privatkopien auch in digitaler Form erlaubt. Aber «das Knacken von Kopierschutz ist verboten», stellte die Ministerin am Mittwoch in Berlin klar.

Das Umgehen des Kopierschutzes, mit dem die populärsten CDs und alle DVDs ausgestattet sind, kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden. Unerlaubt bleibt zufolge auch in Zukunft eine Privatkopie von einem rechtswidrigen Angebot im Internet. Auch der Vertrieb rechtswidrig erstellter Kopien verstößt gegen das Gesetz kann mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden.

Keine «Bagatellklausel»

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Allerdings bleibt den Verbrauchern eine kleine Lücke: So könne der Staatsanwalt nach Paragraph 153 der Strafprozessordnung, ein Verfahren einstellen, wenn die Schuld gering sei und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehe, erläuterte Zypries. Dies sei in 99,9 Prozent solcher Fälle so. Die ursprünglich vorgesehene «Bagatellklausel», nach der Verbraucher straffrei bleiben sollten, wenn die Zahl der Kopien gering sei und sie nur dem privaten Gebrauch dienten, wurde auf Drängen der Union aus dem Entwurf gestrichen. Damit wollte Zypries eine «Kriminalisierung der Schulhöfe» vermeiden.

Die Gesetzesänderung soll aller Voraussicht nach im kommenden Jahr in Kraft treten. Das Gesetz sieht zudem eine Vergütung der Urheber vor: Diese soll zwischen den Herstellern von Geräten, mit denen Kopien angefertigt werden können, und den Verwertungsgesellschaften ausgehandelt werden. Der Vergütungsbetrag soll dem Entwurf «angemessen» sein.

Vergütung von bis zu fünf Prozent

Der Entwurf sieht eine Obergrenze für die Vergütung von fünf Prozent des Verkaufspreises des jeweiligen Gerätes vor. In Streitfällen entscheidet eine Schiedsstelle oder als einzige Instanz das Oberlandesgericht. Bisher waren die auf den Kaufpreis aufgeschlagenen Abgaben für Ton- und Bildaufzeichnungsgeräte detailliert im Gesetz geregelt.

Der Entwurf der Justizministerin regelt auch den Umgang mit zukünftigen Nutzungsarten. Bisher muss ein Verwerter, der ein Werk auf neue Art - etwa auf CD - nutzen will, sich mit Urhebern oder Erben einigen. Nun kann ein Urheber schon jetzt im voraus über die Veröffentlichung seiner Werke auf zukünftigen Medien entscheiden. Öffentliche Bibliotheken, Museen und Archiven dürfen ihre Bestände auch an elektronischen Leseplätzen zeigen. (nz)

 
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