netzeitung.deFür Ackermann gilt noch «Unschuldsvermutung»

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Bundesanwalt Gerhard Altvater (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

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Frühestens Mitte nächsten Jahres muss sich Ackermann im Mannesmann-Prozess nochmals vor Gericht verantworten. Die Bundesanwaltschaft warnt derweil vor einer Vorverurteilung der Angeklagten.

Nach Aufhebung des Mannesmann-Urteils müssen die sechs Angeklagten, darunter Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann, aller Voraussicht nach erst in der zweiten Jahreshälfte 2006 wieder vor Gericht erscheinen. Eine Neuauflage des Verfahrens werde frühestens im zweiten Halbjahr erwartet, sagte der Sprecher des Düsseldorfer Landgerichts Ulrich Thole am Mittwoch der Nachrichtenagentur AP. Der Fall werde zudem von einer anderen Strafkammer des Düsseldorfer Landgerichtes übernommen.

Früher gehe es auf keinen Fall, fügte der Justizsprecher hinzu. Die Kammern seien überlastet, und es handele sich nicht um eine Haftsache, die vorrangig behandelt werden müsse. Die zuständige Wirtschaftsstrafkammer müsse sich erst in den Fall einarbeiten, gab Thole darüber hinaus zu bedenken.

Einstellung des Verfahrens möglich
Das zweite Verfahren könnte nach Einschätzung der Verteidigung allerdings deutlich weniger Zeit in Anspruch nehmen. Der erste Mannesmann-Prozess hatte sechs Monate gedauert, dieses Mal könnte die Hälfte der Zeit reichen, meinte die Verteidigung.

Gegen die Zahlung einer Geldbuße könne das Verfahren in den nächsten Monaten sogar eingestellt werden, hieß es weiter. Die Höhe hänge dabei von der Schwere des Verschuldens und vom persönlichen Leistungsvermögen der Angeklagten ab. Nach Zahlung einer solchen Geldbuße gilt der Angeklagte nicht als vorbestraft.

Mannesmann «lag auf dem Totenbett»
Auch aus Sicht der Bundesanwaltschaft ist der Ausgang des zweiten Verfahrens noch völlig offen: «Es gilt für sie nach wie vor die Unschuldsvermutung», sagte Bundesanwalt Gerhard Altvater am Mittwoch in Karlsruhe unter Verweis auf die Angeklagten.

Der BGH habe allein auf der Grundlage der vom Landgericht Düsseldorf getroffenen Feststellungen entschieden. In einem neuen Durchgang könne die Beweisaufnahme aber zu anderen Ergebnissen führen, betonte der Ankläger. Deshalb dürfe man die Betroffenen nicht zu Schuldigen stempeln.

Er warnte zudem davor, das Karlsruher Urteil zu sehr zu verallgemeinern. Bei den Mannesmann-Prämien handle es sich um einen Sonderfall, weil das Unternehmen damals kurz vor der Übernahme gewesen sei «und damit gleichsam auf dem Totenbett lag.» (nz)