Für Ackermann gilt noch «Unschuldsvermutung»
21.12.2005
Herausgeber: netzeitung.de
Früher gehe es auf keinen Fall, fügte der Justizsprecher hinzu. Die Kammern seien überlastet, und es handele sich nicht um eine Haftsache, die vorrangig behandelt werden müsse. Die zuständige Wirtschaftsstrafkammer müsse sich erst in den Fall einarbeiten, gab Thole darüber hinaus zu bedenken.
Gegen die Zahlung einer Geldbuße könne das Verfahren in den nächsten Monaten sogar eingestellt werden, hieß es weiter. Die Höhe hänge dabei von der Schwere des Verschuldens und vom persönlichen Leistungsvermögen der Angeklagten ab. Nach Zahlung einer solchen Geldbuße gilt der Angeklagte nicht als vorbestraft.
Der BGH habe allein auf der Grundlage der vom Landgericht Düsseldorf getroffenen Feststellungen entschieden. In einem neuen Durchgang könne die Beweisaufnahme aber zu anderen Ergebnissen führen, betonte der Ankläger. Deshalb dürfe man die Betroffenen nicht zu Schuldigen stempeln.
Er warnte zudem davor, das Karlsruher Urteil zu sehr zu verallgemeinern. Bei den Mannesmann-Prämien handle es sich um einen Sonderfall, weil das Unternehmen damals kurz vor der Übernahme gewesen sei «und damit gleichsam auf dem Totenbett lag.» (nz)

