Springers TV-Pläne kommen vor Gericht
25.09.2007
Herausgeber: netzeitung.de
Der BGH betonte, der Springer-Verlag habe ein «besonderes berechtigtes Interesse» an der Klärung der Frage, ob ihm die Übernahme zu Recht untersagt wurde. Denn wenn der Verlag künftig in Deutschland einen Sender kaufen wolle, würden ihm vom Kartellamt die Argumente aus der Untersagungsverfügung vom Januar 2006 für das Scheitern des ProSiebenSat1-Kaufs entgegengehalten werden. Springer müsste dann damit rechnen, dass dem Verlag künftige Fusionsvorhaben ebenfalls untersagt würden.
Ziel von Springer ist es nach eigenen Angaben, Rechtssicherheit für künftige Zukäufe zu erhalten. Denn durch die Verbotsverfügung des Kartellamts sieht sich Springer in seiner Attraktivität als Käufer herabgesetzt und «fortwährend beeinträchtigt». Der Konzern sei mit dem «Kainsmal» des unzulässigen Erwerbers gekennzeichnet, hieß es in der Verhandlung.
Das Bundeskartellamt hatte die Fusion Ende Januar 2006 aus wettbewerbsrechtlichen Gründen abgelehnt. Die marktbeherrschende Stellung der beiden Beteiligten würde sonst auf drei Märkten verstärkt - dem Fernsehwerbemarkt, dem Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen und dem bundesweiten Anzeigenmarkt für Zeitungen.
Wenige Wochen nach der Untersagung erklärten der Springer-Verlag und die Investorengruppe um den früheren ProSiebenSat.1-Eigentümer Haim Saban, das Vorhaben nicht weiterverfolgen zu wollen. Die Anteile an ProSieben und Sat1 wurden zu Jahresbeginn an die Finanzinvestoren Permira und Kohlberg Kravis Roberts (KKR) verkauft.
Häufig müsse deshalb eine untersagte Fusion wegen wirtschaftlicher Zwänge aufgegeben werden, bevor es zu einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung des Kartellamts komme. Wird das Fusionsvorhaben aufgegeben, erledige sich zwar die Untersagungsverfügung. Der BGH unterstrich aber, dass der Käufer gleichwohl «in besonders gelagerten Fällen ein erhebliches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen haben» könne. Das sei vorliegend der Fall. (Norbert Demuth, ddp)

