netzeitung.deSpringers TV-Pläne kommen vor Gericht

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Bei Springer wird man grundsätzlich (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Bei Springer wird man grundsätzlich
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Das Verbot für den Kauf von ProSiebenSat1 hält der Springer-Konzern für ein «Kainsmal». Ob es rechtmäßig war, muss nun das Oberlandesgericht Düsseldorf prüfen.

Das vom Bundeskartellamt verfügte Verbot der Übernahme des Fernsehkonzerns ProSiebenSat1 durch den Springer-Verlag muss nachträglich gerichtlich überprüft werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag entschieden. (AZ: KVR 30/06 - Beschluss vom 25. September 2007) Auf die Rechtsbeschwerde Springers hob der Kartellsenat des BGH eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf auf, das eine Klage Springers gegen die Untersagungsverfügung als unzulässig verworfen hatte. Das Verfahren wurde an das OLG zurückverwiesen.

Der BGH betonte, der Springer-Verlag habe ein «besonderes berechtigtes Interesse» an der Klärung der Frage, ob ihm die Übernahme zu Recht untersagt wurde. Denn wenn der Verlag künftig in Deutschland einen Sender kaufen wolle, würden ihm vom Kartellamt die Argumente aus der Untersagungsverfügung vom Januar 2006 für das Scheitern des ProSiebenSat1-Kaufs entgegengehalten werden. Springer müsste dann damit rechnen, dass dem Verlag künftige Fusionsvorhaben ebenfalls untersagt würden.

Springer geht es um die Zukunft
Sei dies schon jetzt abzusehen, sei Springer für potenzielle Verkäufer «wenig interessant», erläuterte der BGH. Denn diese müssten damit rechnen, dass ein Verkauf an Springer erneut an Bedenken des Kartellamts scheitern werde. Das gelte unabhängig davon, ob Springer ProSieben oder Sat1 erwerben wolle, falls diese zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zum Verkauf stünden, oder einen anderen Sender.

Ziel von Springer ist es nach eigenen Angaben, Rechtssicherheit für künftige Zukäufe zu erhalten. Denn durch die Verbotsverfügung des Kartellamts sieht sich Springer in seiner Attraktivität als Käufer herabgesetzt und «fortwährend beeinträchtigt». Der Konzern sei mit dem «Kainsmal» des unzulässigen Erwerbers gekennzeichnet, hieß es in der Verhandlung.

Marktbeherrschende Stellung
«Wir sind froh, dass das Gericht im Sinne der Axel Springer AG entschieden hat und an unserem Feststellungsinteresse kein Zweifel besteht», teilte das Unternehmen am Abend mit. Mit der Entscheidung des BGH seien jetzt die Voraussetzungen zur Klärung des Sachverhalts gegeben.

Das Bundeskartellamt hatte die Fusion Ende Januar 2006 aus wettbewerbsrechtlichen Gründen abgelehnt. Die marktbeherrschende Stellung der beiden Beteiligten würde sonst auf drei Märkten verstärkt - dem Fernsehwerbemarkt, dem Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen und dem bundesweiten Anzeigenmarkt für Zeitungen.

Wenige Wochen nach der Untersagung erklärten der Springer-Verlag und die Investorengruppe um den früheren ProSiebenSat.1-Eigentümer Haim Saban, das Vorhaben nicht weiterverfolgen zu wollen. Die Anteile an ProSieben und Sat1 wurden zu Jahresbeginn an die Finanzinvestoren Permira und Kohlberg Kravis Roberts (KKR) verkauft.

Rechtsschutz kostet Zeit
Der BGH betonte nun, dass Rechtsschutz gegen eine Untersagungsverfügung des Kartellamts generell viel Zeit kostet. Das sind in der Regel rund zwei Jahre, während das kartellamtliche Fusionskontrollverfahren selbst binnen einer gesetzlich festgelegten Frist von vier Monaten abgeschlossen sein muss.

Häufig müsse deshalb eine untersagte Fusion wegen wirtschaftlicher Zwänge aufgegeben werden, bevor es zu einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung des Kartellamts komme. Wird das Fusionsvorhaben aufgegeben, erledige sich zwar die Untersagungsverfügung. Der BGH unterstrich aber, dass der Käufer gleichwohl «in besonders gelagerten Fällen ein erhebliches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen haben» könne. Das sei vorliegend der Fall. (Norbert Demuth, ddp)