netzeitung.deGeldauflage orientiert sich an Geldstrafe

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Josef Ackermann (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Josef Ackermann
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Die Bankchef Ackermann auferlegte Summe zur Einstellung des Mannesmann-Prozesses liegt nur wenig unter der gesetzlich möglichen Höchststrafe. Selbst für Spitzenverdiener haben Tagessätze Obergrenzen.

Die 3,2 Millionen Euro, die der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bank
, Josef Ackermann, zahlte, um die Anklage gegen ihn im Mannesmann-Verfahren zu beenden ist keine beliebige Summe: Die Höhe einer solchen Geldauflage muss sich nach Angaben des Düsseldorfer Landgerichts «in einem angemessenen Verhältnis» zu einer Geldstrafe stehen, die bei einer Verurteilung zu erwarten gewesen wäre. Das Strafgesetzbuch (StGB) lässt eine Geldstrafe von höchstens 3,6 Millionen Euro zu.

Dieser Berechnung liegen zwei Paragrafen des StGB zu Grunde. Paragraf 40 regelt, dass Geldstrafen in so genannten Tagessätzen verhängt werden. Deren Höhe bestimmt das Gericht «unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse» des Angeklagten. Dabei geht es in der Regel von dessen durchschnittlichem Tages-Nettoeinkommen aus.

In Paragraf 40, Absatz 2 heißt es aber auch, dass ein Tagessatz höchstens 5000 Euro betragen darf. Der Paragraf 54, Absatz 2 regelt, dass der Gesamtwert bei der Verurteilung zu einer Geldstrafe 720 Tagessätze nicht übersteigen darf. Wäre Ackermann zu einer Geldstrafe verurteilt worden, hätte das Gericht somit höchstens 720 Tagessätze zu je 5000 Euro – also insgesamt 3,6 Millionen Euro – verhängen dürfen. (dpa/nz)