netzeitung.deErklärung der Staatsanwaltschaft

 Herausgeber: netzeitung.de

Der Mannesmann-Prozess endet mit einem Bußgeld für die Angeklagten. Die Netzeitung dokumentiert die Erklärung der Staatsanwaltschaft.

Im Mannesmann-Prozess hat sich die Staatsanwaltschaft am Freitag im Landgericht Düsseldorf, bereit erklärt, der Einstellung des Verfahrens zuzustimmen. Die sechs Angeklagten müssten dafür aber Geldauflagen von insgesamt 5,8 Millionen Euro leisten. Im Folgenden Auszüge aus der Erklärung der Staatsanwaltschaft:

« (...) Eine Verfahrenseinstellung gegen alle Angeklagten ist aus Sicht der Staatsanwaltschaft kein Handel mit der Gerechtigkeit, sondern entspricht der Rechtslage und ist sachgerecht. Eine Gesamtbewertung aller verfahrensrelevanten Umstände ergibt, dass weder die mögliche Schwere der Schuld noch das öffentliche Interesse einer Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung von Geldauflagen entgegenstehen. Bereits durch das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2005 sind die grundsätzlichen Rechtsfragen zur strafrechtlichen Beurteilung von Prämienzahlungen an Unternehmensführer über den vorliegenden Fall hinaus geklärt.

Damit ist für die Zukunft Rechtssicherheit geschaffen. Das vorliegende Strafverfahren hat darüber hinaus in der Öffentlichkeit zu einer breiten Diskussion über die Angemessenheit von Sonderzahlungen an Manager geführt und auch in Unternehmenskreisen ein ausgeprägtes Problembewusstsein hervorgerufen. Für die Zuerkennung von Anerkennungsprämien und weiteren Sonderzahlungen der in Rede stehenden Art gab es bislang keinen strafrechtlichen Präzedenzfall. Solche Zahlungen wurden - und werden zum Teil noch heute - von einigen Aktienrechtlern für zulässig erachtet.

Bei dieser Sachlage käme einem letztlich nicht auszuschließenden - aus Sicht der Staatsanwaltschaft allerdings vermeidbaren - Verbotsirrtum eine strafmildernde Bedeutung zu. Auch haben die Prämienzahlungen weder den Bestand noch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mannesmann AG gefährdet. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung darauf hingewiesen, dass die Entscheidungsträger im Unternehmen für Vergütungsentscheidungen einen weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum in Anspruch nehmen können und die Zustimmung von Vodafone zu den Zahlungen einen den möglichen Unrechtsgehalt erheblich mindernden Faktor darstellt.

Die Angeklagten sind zudem durch die nunmehr über sechsjährige Verfahrensdauer und das außerordentliche Medieninteresse erheblich belastet worden. Alle haben im Rahmen ihres Berufslebens Beachtliches geleistet und sind erstmalig mit derartigen Tatvorwürfen konfrontiert worden.» (nz)