netzeitung.deKölner Gericht stärkt EU-Wettbüros

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Ein Wettbüro - nicht im Internet (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Ein Wettbüro - nicht im Internet
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Im Raum Köln darf im Internet weiter für Wettanbieter mit EU-Lizenz geworben werden. Ein Gericht entschied gegen das Werbeverbot der Bezirksregierung.

Vereine und Unternehmen im Köln-Bonner Raum dürfen weiter im Internet für Sportwetten privater Veranstalter werben, sofern diese eine EU-Konzession besitzen. Das entschied am Donnerstag das Kölner Verwaltungsgericht in zehn Eilverfahren, die etwa RTL, n- tv und der 1. FC Köln gegen die Bezirksregierung Düsseldorf angestrengt hatten.

Ein Gerichtssprecher sagte, eine Allgemeinverfügung der Bezirksregierung, die NRW-weit Internetwerbung für private Sportwettbüros verbiete, sei rechtswidrig. Die Verfügung dürfe in Teilen nicht vollzogen werden. Die Bezirksregierung, aber auch die klagenden Sportvereine, könnten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen. (AZ: 6 L 736/06) .

DDR-Lizenz bleibt ungültig
Die Entscheidung betreffe aber nicht Wettbüros mit einer Lizenz aus der ehemaligen DDR, die in Nordrhein-Westfalen nicht gültig sei, ergänzte der Gerichtssprecher. Hier sei die Internetwerbung untersagt. Davon wäre auch etwa der Sportwettenanbieter «bwin» betroffen, dem die sächsische Landesregierung kürzlich die Tätigkeit verboten hatte. Dies hatte bundesweit für Wirbel gesorgt.

Kläger wie der Kölner Sender RTL oder Sportvereine wie der Eishockeyclub Kölner EC oder die Telekom Baskets Bonn zeigen laut Gericht auf ihren Webseiten Werbebanner, die zugleich Links sind für private Sportwettenanbieter.

Neuregelung erwartet
Schon im Juli hatte das Kölner Gericht im Streit um die Zulassung privater Veranstalter eine von Ordnungsämtern geplante Schließung zahlreicher Privat-Wettbüros verhindert. In der Begründung vom Donnerstag hieß es nun - ähnlich wie in dem vorangegangenen Beschluss: «Es spricht einiges dafür, dass das staatliche Wettmonopol in seiner bisherigen Ausgestaltung gegen die europarechtlich gesicherte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstößt».

EU- Recht stehe über nationalem Recht, da gebe es keine Ausnahmen, sagte der Gerichtssprecher. Dieser Vorrang könne auch nicht vorübergehend außer Kraft gesetzt werden. (nz)