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RTL-Klage gegen TV-Werbeblocker gescheitert

25. Jun 2004 11:22
Der Privatsender ist am Freitag mit seiner Klage vor dem Bundesgerichtshof gegen einen Hersteller von Werbeblockern gescheitert. Private Fernsehsender fürchten jetzt um ihre Einnahmen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Freitag die Klage des Privatsenders RTL gegen einen Hersteller eines Gerätes zum Ausblenden von Werbung im Fernsehen endgültig abgewiesen. Damit bestätigte der BHG eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin aus dem Jahr 2001.

Der zum Bertelsmann-Konzern gehörende Sender wollte das Gerät als wettbewerbswidrig verbieten lassen. Mit der Niederlage von RTL ist der seit 1999 andauernde Rechtsstreit mit dem Hersteller TC Unterhaltungselektronik endgültig beendet.

Private Sender fürchten um ihre Einnahmen

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Mit dem Werbeblocker kann das Fernsehgerät nach Herstellerangaben für die Dauer der Werbepause entweder ganz abgeschaltet oder aber auf ein anderes, von Werbung freies Programm umgeschaltet werden. Darüber hinaus könne bei einer Video-Aufzeichnung die Reklame bereits bei der Aufnahme herausgefiltert werden.

Das BGH-Urteil (Bundesgerichtshof I ZR 26/02) könnte für private Fernsehsender weitreichende Folgen haben: Da sie sich ausschließlich über Werbung finanzieren, befürchten sie finanzielle Einbußen. RTL, der mit Werbeumsätzen von jährlich einer Milliarde Euro größte Privatsender in Deutschland, wollte das Gerät als wettbewerbswidrigen Eingriff untersagen lassen.

BGH: Privatsender nicht existenziell bedroht

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH entschied, dass mit dem Fernsehblocker weder unmittelbar auf die Sendebeiträge noch auf die Werbung von RTL eingewirkt werde. Der Apparat biete dem Zuschauer lediglich ein technisches Hilfsmittel, um nicht erwünschte Werbung auszublenden. Ob er davon Gebrauch mache, bleibe dem Konsumenten überlassen.

Der Werbeblocker greife auch nicht in die Programmfreiheit des Privatsenders ein, entscheiden die BGH-Richter. Eine existenzbedrohende Gefährdung von RTL habe das Kammergericht verfahrensrechtlich fehlerfrei ausgeschlossen. Auch eine unzulässige Marktbehinderung scheide aus. Zwar werde die geschäftliche Tätigkeit des Privatsenders durch den Werbeblocker erschwert, räumte der BGH ein. Eine existenzielle Bedrohung sei aber nicht auszumachen. (nz)

 
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