Die Beratung sei auch anlegergerecht gewesen, da der Kunde ausdrücklich ein relativ sicheres, aber gleichzeitig jederzeit handelbares Papier verlangt habe, meinte der Richter weiter. Teil der Beratung seien auch die schriftlichen Unterlagen, die von der Sparkasse überreicht wurden. Dort sei auf die Möglichkeit des Totalverlusts «recht dünn» hingewiesen worden. Die Aussage des Anlageberaters, dass dies nahezu ausgeschlossen sei, wertete der Richter als «persönliche Meinung». Bei Unklarheiten hätten die Anleger zudem Fragen stellen müssen. Zur Frage der verschwiegenen Innenprovisionen äußerte er sich nicht.
Die Frankfurter Sparkasse zeigte sich zufrieden mit dem Urteil und kündigte an, bei besonderen Härtefällen bei ihren Kunden nach einvernehmlichen Regelungen zu suchen. Einzelheiten gab das Institut, das rund 5000 Kunden Lehman-Papiere verkauft hatte, nicht bekannt. (dpa)