Nach Orkantief «Emma»:
So regulieren Sie Sturmschäden richtig
03.03.2008
Herausgeber: netzeitung.de
Ein durch 'Emma' abgedecktes Haus in Hessen
Foto: dpa
Quelle: NZ Netzeitung GmbH
Abgedeckte Häuser, überflutete Keller und Autos, die durch umgeknickte Bäume beschädigt wurden: Die Versicherer haben nach dem Orkantief «Emma» wieder viel zu tun. Experten geben Tipps, damit die Schäden problemlos behoben werden.
Nach dem Orkantief «Emma» ist Aufräumen angesagt der Sturm hat am Wochenende zu etlichen Schäden geführt. Verbraucherschützer raten dazu, von «Emma» verursachte Schäden so schnell wie möglich der zuständigen Versicherung zu melden. Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen haften für Sturmschäden ab Windstärke acht (63 Stundenkilometer).
Die Hausratversicherung kommt beispielsweise dafür auf, wenn ein vom Sturm abgeknickter Baum auf das Dach fällt und Möbel beschädigt, während die Wohngebäudeversicherung Schäden am Haus selbst übernimmt wie beispielsweise Fensterscheiben, die durch den Sturm beschädigt wurden, wie die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz erläutert.
Pech, wenn Fenster offen standAuch beim Sturm verschobene oder gerissene Dachziegel können auf Kosten der Versicherung ersetzt werden. Anbauten und Installationen wie Außenjalousien, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, fallen unter den Versicherungsschutz. Allerdings übernehmen beide Versicherungen keine Schäden, die wegen geöffneter Türen oder Fenster entstanden sind. Bei überfluteten Kellern springt die Elementarversicherung ein. Sie reguliert Schäden bei Überschwemmung, Erdbeben und Erdrutsch, Schneedruck oder Lawinen.
Kommt bei einem Unwetter das Auto zu Schaden, ist die Teilkaskoversicherung in der Zahlungspflicht. Sie übernimmt aber nur den Zeitwert und nicht den Wiederbeschaffungswert des Wagens abzüglich einer etwaigen Selbstbeteiligung. Auch für andere Schäden am und im Haus werden bloß die Reparaturkosten übernommen. Sollte der ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt werden können, gibt es einen Anspruch auf Ausgleich der verbliebenen Wertminderung.
Nicht vertrösten lassenWer seine Assekuranz einschalten möchte, muss offiziell einen Sturmschaden nachweisen. Die Verbraucherschützer empfehlen, Schäden durch Fotos oder Filme zu dokumentieren. Betroffene sollten umgehend eine vollständige Liste aller zerstörten oder beschädigten Gegenstände erstellen. Falls vorhanden, sollten Einkaufsbelege beigefügt werden. Andernfalls sind der Zeitpunkt der Anschaffung und der ungefähre Neupreis anzugeben. Zum Schadensnachweis sollten Sie die beschädigten Dinge so weit es geht aufbewahren.
Bei Schäden am Gebäude raten die Experten dazu, beispielsweise mit den Nachbarn gegenseitig Protokolle anzufertigen. Reparaturen sollten am besten nur in Abstimmung mit der Versicherungsgesellschaft veranlasst werden. Bei Telefonaten ist es ratsam, Zeugen dabei zu haben. Das können auch Familienangehörige sein. Gibt die Versicherung telefonisch Leistungszusagen, sollte man unbedingt den Namen des Sachbearbeiters, seine Durchwahl sowie Tag und Zeitpunkt des Anrufs notieren.
Schließlich sollte man sich bei der Regulierung nicht endlos vertrösten lassen. Sind alle Unterlagen bei der Versicherung, kann man spätestens einen Monat danach eine Abschlagszahlung verlangen.