netzeitung.deVersorger darf Verbrauch nicht einfach schätzen

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Der Versorger darf nur dann den Verbrauch schätzen, wenn der Kunde das Ablesen durch einen Mitarbeiter verweigert. (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Der Versorger darf nur dann den Verbrauch schätzen, wenn der Kunde das Ablesen durch einen Mitarbeiter verweigert.
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Quelle: NZ Netzeitung GmbH

Ein Mann wollte seinen Stromzähler nicht selber ablesen - der Versorger wollte aber auch keinen Mitarbeiter vorbeischicken und schätzte schlicht den Verbrauch. Das ist aber unzulässig, wie ein Gericht jetzt entschied.

Ein Energieunternehmen darf den Stromverbrauch eines Kunden nur dann schätzen lassen, wenn seinen Mitarbeitern das Ablesen der Stromzähler versagt wird. Dies entschied das Landgericht Kleve in einem am Freitag bekannt gewordenen Berufungsurteil und gab damit einem Stromkunden Recht, der Nachforderungen nur teilweise erfüllt hatte. (AZ: 5 S 185/06)

In dem Rechtsfall hatte das Unternehmen den Stromverbrauch des Kunden geschätzt, weil dieser sich geweigert hatte, den Zähler selbst abzulesen, und das Unternehmen keinen Mitarbeiter zum Ablesen vorbeigeschickt hatte. Als dem Versorger der höhere Zählerstand bekannt geworden war, stellte er dem Kunden für die zurückliegenden fünf Jahre berichtigte Verbrauchsabrechnungen aus und forderte Nachzahlungen.

Der Kunde zahlte jedoch nur für zwei Jahre und weigerte sich ansonsten, den Forderungen in einer Resthöhe von 2800 Euro nachzukommen. Zu recht, entschied das Gericht: Das Unternehmen hätte den Stromverbrauch nur dann schätzen dürfen, wenn der Kunde das Ablesen durch einen Mitarbeiter verweigert hätte.

Da dies nicht der Fall gewesen sei, basiere die Verbrauchsabrechnung auf einer «unzulässigen Schätzung». Diese könne nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren berichtigt und nachgefordert werden. (ddp)