19. Sep 2007 15:47
Wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter abgemahnt hat, kann er nicht mit demselben Grund den Beschäftigten später kündigen. Eine Arbeitnehmerin wehrte sich erfolgreich vor Gericht.
Vielmehr verzichte der Arbeitgeber rechtlich betrachtet mit der Abmahnung auf die Kündigung, erläuterten die Richter. Die Kündigung sei daher nur berechtigt, wenn der Mitarbeiter anschließend weitere einschlägige Pflichtverletzungen begehe (Urteil vom 4. April 2007 - AZ: 8 Sa 949/06).Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin statt, die sich gegen ihre ordentliche Kündigung gewehrt hat. Der Arbeitgeber hatte sie für Produktionsfehler bei Fliesen verantwortlich gemacht, da sie angeblich ihrer Überwachungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei.
Zuvor hatte die Klägerin wegen dieser Vorfälle allerdings Abmahnungen erhalten. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte sie nach der letzten Abmahnung jedoch ihre Pflichten nicht mehr verletzt. Daher könne der Arbeitgeber die Kündigung nicht mit diesen früheren Vorfällen begründen, so das LAG. (dpa)