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ALG-II-Träger muss angemessene Miete belegen

18. Sep 2007 16:22
Die bei Hartz IV zulässige Mietobergrenze muss die zuständige Behörde vernünftig nachweisen können.
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Um festzustellen, ob ein ALG-II-Empfänger in einer unangemessen teuren Wohnung lebt, braucht es eine tragfähige Datengrundlage. Die Auswertung von ein paar Zeitungsanzeigen reiche nicht aus, urteilten Richter.

Die für Arbeitslosengeld (ALG) II zuständigen Behörden müssen die ortsübliche Miete für eine angemessene Unterkunft notfalls selbst ermitteln. Dazu reicht die «sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten nicht aus», wie das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart entschied (Beschluss vom 6. September 2007, AZ: L 7 AS 4008/07 ER-B).

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Solange es keine tragfähige Datengrundlage zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten gebe, dürfe die Behörde einen Hilfebedürftigen nicht zur Senkung der Mietkosten beziehungsweise zu einem Umzug auffordern. In dem entschiedenen Fall bewohnte ein Betroffener eine Zweizimmerwohnung mit einer Grundfläche von 45 Quadratmetern für monatlich 290 Euro Kaltmiete.

Der Leistungsträger hielt die Quadratmetermiete von rund 6,44 Euro für zu hoch und wollte, ausgehend von Daten der Wohngeldstelle, lediglich 3,59 Euro pro Quadratmeter bewilligen. Die Richter hielten diesen Wert jedoch nicht für aussagekräftig, da aus der Statistik der Wohngeldstelle weder das Alter der Mietverträge noch die Größe der angemieteten Wohnungen abzulesen seien.

Würde hingegen hilfsweise die Vergleichsmiete aus der Tabelle des Wohngeldgesetzes (Paragraf 8 WoGG) heran gezogen, ergäbe sich eine zulässige Monatsmiete von 308 Euro kalt. Zudem habe auch die Behörde innerhalb eines knappen Jahres nur sechs ihrer Ansicht nach akzeptable Wohnungsangebote aus Zeitungen beziehungsweise dem Internet vorgelegt.

Insgesamt lasse sich derzeit nicht feststellen, ob der Hilfebedürftige in einer unangemessen teuren Wohnung lebe. Daher könne dieser auch nicht zu einem Umzug aufgefordert werden, entschied das Gericht. Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, in dem die angemessene Miete ermittelt werde, müsse die Behörde die Mietkosten zahlen. (ddp)

 
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