ALG-II-Träger muss angemessene Miete belegen
18.09.2007
Herausgeber: netzeitung.de
Der Leistungsträger hielt die Quadratmetermiete von rund 6,44 Euro für zu hoch und wollte, ausgehend von Daten der Wohngeldstelle, lediglich 3,59 Euro pro Quadratmeter bewilligen. Die Richter hielten diesen Wert jedoch nicht für aussagekräftig, da aus der Statistik der Wohngeldstelle weder das Alter der Mietverträge noch die Größe der angemieteten Wohnungen abzulesen seien.
Würde hingegen hilfsweise die Vergleichsmiete aus der Tabelle des Wohngeldgesetzes (Paragraf 8 WoGG) heran gezogen, ergäbe sich eine zulässige Monatsmiete von 308 Euro kalt. Zudem habe auch die Behörde innerhalb eines knappen Jahres nur sechs ihrer Ansicht nach akzeptable Wohnungsangebote aus Zeitungen beziehungsweise dem Internet vorgelegt.
Insgesamt lasse sich derzeit nicht feststellen, ob der Hilfebedürftige in einer unangemessen teuren Wohnung lebe. Daher könne dieser auch nicht zu einem Umzug aufgefordert werden, entschied das Gericht. Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, in dem die angemessene Miete ermittelt werde, müsse die Behörde die Mietkosten zahlen. (ddp)

