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Gericht stärkt Kunden im Versandhandel

18. Sep 2007 14:29
Kunden des Versandhandels haben künftig mehr Rechte
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Wer bestellte Waren zurückgibt, bekommt auch seine gezahlte Versandkostenpauschale erstatten – unter bestimmten Bedingungen. Damit dürften sich künftig auch Reklamation bei Waren von geringem Wert lohnen.

Versandhändler müssen ihren Kunden die Versandkostenpauschale erstatten, wenn diese die bestellte Ware zurückgeben. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. (Az.: Oberlandesgericht Karlsruhe, 15 U 226/06) Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen einen Karlsruher Versandhändler geklagt, der seinen Kunden bei widerrufenen Bestellungen den Pauschalpreis von 4,95 bzw. 5,95 Euro für den Versand der Waren nicht erstattet hatte, wie die Verbraucherschützer in Düsseldorf mitteilten.

Zu Unrecht, befanden die Karlsruher Richter: Nach europäischem Recht dürfe der Versandhändler seinen Kunden zwar Kosten für Rücksendungen auferlegen, wenn die Ware nicht teurer als 40 Euro oder noch nicht ganz bezahlt worden sei, etwa bei Ratenzahlung. Die Kosten für die Warensendung zum Kunden hingegen gehören nach Auffassung des Gerichts nicht zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung.

Rückgabe bislang nicht wirtschaftlich

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Das Versandunternehmen muss die Versandkostenpauschale den Verbraucherschützern zufolge allerdings nur bei komplettem Widerruf erstatten. Schickt der Kunde von mehreren gleichzeitig bestellten Waren nur einen Teil zurück, muss er die Kosten der Zusendung übernehmen, wenn diese im Bestellformular separat aufgeführt sind.

Das Urteil stärkt nach Auffassung der Verbraucherzentrale die Position von Käufern deutlich. Bisher sei der Widerruf vor allem bei Bestellungen mit geringem Warenwert wegen der hohen Kosten für Hin- und Rücksendung nicht wirtschaftlich gewesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig: Die Richter ließen die Revision zum Bundesgerichtshof zu. (AP)

 
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