11. Sep 2007 16:22
Wird ein Gast entgegen seinem Wunsch nicht rechtzeitig geweckt, trägt auch der Reiseveranstalter Mitschuld. Einer Urlauberin verschaffte das immerhin die Hälfte der Kosten für ein neues Rückflugticket.
Wenn der Hotel-Weckdienst versagt, haftet der Reiseveranstalter für die Folgen mit. Bei einem Hotel gehobener Kategorie sei der Weckservice Standard, sein Versagen müsse somit als Reisemangel gelten, entschied das Amtsgericht Duisburg laut «Neuer Juristischer Wochenschrift». (Az.: 51 C 6214/05)Eine Urlauberin hatte wegen des ausgebliebenen Weckrufs ihren Rückflug verpasst und musste sich ein neues Flugticket kaufen. Die Kosten muss ihr nun der Reiseveranstalter zur Hälfte erstatten. Die Klägerin hätte sich zur Sicherheit aber auch einen eigenen Wecker stellen müssen, befand das Gericht. Daher müsse sie die andere Hälfte des Schadens tragen. (dpa)