12. Jul 2007 13:59
Karlsruhe habe klar definiert, wann Kontoabfragen zulässig sind, meint Datenschützer Dix im Gespräch mit
. Doch Dix befürchtet, der Gesetzgeber könnte diese Grenzen überschreiten
Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden, dass Ermittler und Steuerfahnder die so genannten Kontostammdaten – also beispielsweise Name und Adresse des Konto- oder Depotinhabers – auch künftig ohne deren Wissen online abfragen darf. «Alles darüber hinaus Gehende darf nur in Papierform eingesehen werden», erläutert Dix. Da die Behörden keine Kontostände erfahren würden, sei der Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen sehr gering, hieß es zur Begründung.Erfahrungsgemäß seien es auf Landesebene vor allem Finanzämter und Sozialbehörden, die von der Kontoabfrage Gebrauch machen, erklärt Dix. «Da wird beispielsweise geprüft, ob Arbeitgeber Sozialabgaben korrekt abgeführt haben. Die Überprüfung durch Arbeitsagenturen ist laut Änderungserlass ausgeschlossen.» Die Überprüfung von Sozialgeld- oder Wohngeld-Empfängern ist hingegen erlaubt.
Allerdings kritisierte das oberste Gericht, der Abruf der Daten für Sozialleistungen müsse deutlicher geregelt werden. Der Gesetzgeber müsse den Kreis der abfrageberechtigten Behörden und den Zweck der Abfrage genauer eingrenzen. Nach der geltenden Regelung wäre eine unübersehbare Zahl von Abfragen möglich. Das Gericht gab eine Frist zur Neuregelung bis Juni 2008. Bis dahin darf die Regelung Norm unter bestimmten Voraussetzungen angewandt werden.