12.07.2007
Herausgeber: netzeitung.de
Behörden dürfen Konto-Stammdaten abfragen
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Quelle: NZ Netzeitung GmbH
Karlsruhe habe klar definiert, wann Kontoabfragen zulässig sind, meint Datenschützer Dix im Gespräch mit Markus Scheffler . Doch Dix befürchtet, der Gesetzgeber könnte diese Grenzen überschreiten
Datenschützer fürchten, der Gesetzgeber könnte die vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Grenzen zur Zulässigkeit von Kontoabfragen überschreiten. «Ich sehe die Gefahr, dass im Namen des allgemeinen Sicherheitsbedürfnisses die informationelle Selbstbestimmung ausgehebelt wird», warnt Alexander Dix, Datenschutzbeauftragter im Land Berlin, im Gespräch mit Netzeitung.de.
«Es würde mich nicht wundern, wenn beispielsweise nach dem nächsten Terror-Angriff gefordert wird, die Online-Überprüfung nicht auf Kontostammdaten zu beschränken, sondern auf Überweisungsdaten auszudehnen und wie bei einem Fischzug bestimmte Bevölkerungsgruppen überprüft werden.» Die Grenze zwischen Abfragen auf konkreten Verdacht und umfassender Rasterfahndung sei «eine dünne Linie, die auf keinen Fall überschritten werden darf.» Das Gericht habe dem einen Riegel vorgeschoben.
«Gericht zieht klare Grenzen»Die Kontoausspähung sei «keine deutsche Spezialität», argumentiert Dix. «Die deutschen Regelungen gehen soviel ich weiß und abgesehen von den USA nicht über das hinaus, was in anderen Ländern an Datenkontrolle stattfindet.» Dennoch fürchtet der Datenschutz-Experte Dix, der Gesetzgeber werde versuchen, die durch das Urteil gesetzten Grenzen des Bankgeheimnisses weiter aufweichen.
Dix begrüßt deshalb das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Kontoabfragen. «Das Gericht hat klargestellt, dass es keine Abrufe ins Blaue hinein geben darf», kommentiert der Datenschützer. «Die Behörden dürfen nicht routinemäßig alle eingehenden Daten von Bürgern überprüfen, sondern nur wenn konkrete Verdachtsmomente gegeben sind, die der Betroffene nicht ausräumen kann», fügt er hinzu.
Gesetzgeber muss für saubere Regelung sorgenDas Bundesverfassungsgericht hatte in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden, dass Ermittler und Steuerfahnder die so genannten Kontostammdaten also beispielsweise Name und Adresse des Konto- oder Depotinhabers auch künftig ohne deren Wissen online abfragen darf. «Alles darüber hinaus Gehende darf nur in Papierform eingesehen werden», erläutert Dix. Da die Behörden keine Kontostände erfahren würden, sei der Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen sehr gering, hieß es zur Begründung.
Erfahrungsgemäß seien es auf Landesebene vor allem Finanzämter und Sozialbehörden, die von der Kontoabfrage Gebrauch machen, erklärt Dix. «Da wird beispielsweise geprüft, ob Arbeitgeber Sozialabgaben korrekt abgeführt haben. Die Überprüfung durch Arbeitsagenturen ist laut Änderungserlass ausgeschlossen.» Die Überprüfung von Sozialgeld- oder Wohngeld-Empfängern ist hingegen erlaubt.
Allerdings kritisierte das oberste Gericht, der Abruf der Daten für Sozialleistungen müsse deutlicher geregelt werden. Der Gesetzgeber müsse den Kreis der abfrageberechtigten Behörden und den Zweck der Abfrage genauer eingrenzen. Nach der geltenden Regelung wäre eine unübersehbare Zahl von Abfragen möglich. Das Gericht gab eine Frist zur Neuregelung bis Juni 2008. Bis dahin darf die Regelung Norm unter bestimmten Voraussetzungen angewandt werden.