netzeitung.deSteuerfahnder dürfen heimlich Konto abfragen

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Bundesverfassungsgericht weist Klagen ab (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Bundesverfassungsgericht weist Klagen ab
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Die Staatsanwaltschaft darf grundsätzlich heimlich Bankkonten abfragen, entschied das Bundesverfassungsgericht. Das Gesetz verstoße nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die heimliche Abfrage von Kontostammdaten durch Ermittler und Steuerfahnder ist rechtmäßig. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies am Donnerstag mehrere Klagen gegen den automatischen Kontenabruf weitgehend ab. Die Gesetzesnormen verstießen grundsätzlich nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, entschieden die Richter.

Allerdings müsse die Regelung zur Erhebung der Daten für Sozialleistungen bis Juni 2008 vom Gesetzgeber genauer gefasst werden. Bis dahin dürfe die jetzige Regelung weiter unter bestimmten Voraussetzungen angewandt werden.

Kampf gegen Missbrauch von Sozialleistungen
Zur Förderung der Steuerehrlichkeit und Eindämmung von Sozialleistungsmissbrauch dürfen Finanzämter und andere Behörden seit April 2005 Konten von Bürgern ermitteln. Hiergegen hatte unter anderem die Volksbank Raesfeld Beschwerde vor Deutschlands höchstem Gericht eingelegt. Im Kampf gegen Terrorfinanzierung und Geldwässdfche werden Konten schon länger abgefragt.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Finanzämter, Sozialämter, Arbeitsagenturen und Bafög-Stellen Zugriff auf die Daten aller Konten und Depots bei Banken und Sparkassen. Eine Kontenabfrage erfolgt aber erst, wenn ein Bürger Zweifel an Angaben in seiner Steuererklärung nicht ausräumen kann. Dabei geht es zunächst nur um Stammdaten - Name, Geburtsdatum oder Adresse - sowie Angaben über andere Verfügungsberechtigte.
Finanzämter besonders wachsam
Stellt sich heraus, dass Konten nicht angegeben wurden, wird der Betroffene um Aufklärung gebeten. Erhärtet sich der Betrugsverdacht, kann von Banken die Offenlegung von Guthaben und Geldtransfers verlangt werden. Nicht jedes einzelne Finanzamt und nicht jede Sozialbehörde kann einfach Konto-Stammdaten abfragen. Der Zugriff auf den Datenpool wird zentral gesteuert. Über den Kontenabruf wird anschließend im Steuerbescheid informiert.

Von April 2005 bis Juni 2007 wurden laut Finanzministerium 48.563 steuerliche Abfragen vom Bundeszentralamt für Steuern erledigt. Davon entfielen 48.049 auf Abfragen der Finanzbehörden zu eigenen Zwecken (Paragraf 93, Abs. 7, Abgabenordnung). Lediglich 514 Fälle betrafen Anfragen anderer Behörden und Gerichte (Par. 93, Abs. 8, AO). Zudem gibt es Anfragen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Zusammenhang mit möglicher Terrorfinanzierung und Geldwäsche. (Reuters/dpa)