netzeitung.deMieter muss nicht im Backofen wohnen

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Heizen sich die Wohnung im Sommer zu sehr auf, darf die Miete gemindert werden. (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Heizen sich die Wohnung im Sommer zu sehr auf, darf die Miete gemindert werden.
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Tropische Temperaturen in der Wohnung müssen nicht hingenommen werden. Fällt der Wellensittich tot von der Stange, sollte der Mieter auf Mietminderung pochen.

Wird die Wohnung in den Sommermonaten sehr heiß, kann das eine Mietminderung rechtfertigen. Unter Umständen ist sogar eine Kündigung begründet, erläutert der Deutsche Mieterbund in Berlin und beruft sich auf Entscheidungen von Gerichten in Hamburg und Berlin. Voraussetzung ist, dass der Vermieter nicht für einen der aktuellen Technik entsprechenden Wärmeschutz gesorgt hat.

So bemängelte der Mieter einer Obergeschosswohnung in Hamburg, dass die Temperaturen in seiner Wohnung im Sommer tagsüber bei 30 Grad Celsius lagen. Nachts sollen noch mehr als 25 Grad gemessen worden sein, und auch stundenlanges Lüften brachte nach Aussage des Mieters keinen Erfolg. Das Amtsgericht ging in dem Fall von einem unzureichenden Wärmeschutz aus und billigte den Mietern der Neubauwohnung eine Zahlungsminderung von 20 Prozent zu. (AZ: 46 C 108/04)

Tropische Temperaturen
In einem Fall in Berlin heizte sich eine Dachgeschosswohnung nach Darstellung des Mieterbundes im Sommer auf bis zu 46 Grad auf. Normales Wohnen sei unmöglich gewesen: So schmolzen die Wachskerzen in der Wohnung, Pflanzen gingen ein, und der Wellensittich habe einen Hitzschlag erlitten, machte der Mieter geltend. Das Landgericht Berlin lehnte die Ansprüche auf fristlose Kündigung und Schadensersatz aber ab – die Umstände der Temperaturmessungen seien nicht nachvollziehbar. Diese Entscheidung hob der Verfassungsgerichtshof des Landes auf. (VerfGH 40/06) Jetzt muss eine andere Kammer des Landgerichts entscheiden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (AZ: 30 U 131/06) und das OLG Rostock (AZ: 3 U 83/98) entschieden ebenfalls, dass die Miete gemindert werden dürfe, wenn die Innentemperatur von Arbeitsräumen 26 Grad bei einer Außentemperatur von 32 Grad übersteigt oder aber nicht gewährleistet ist, dass bei höheren Außentemperaturen die Innentemperatur mindestens sechs Grad niedriger sei. Dem Mieter könne die Minderung der Miete nicht mit dem Argument verwehrt werden, dass er nachts querzulüften habe, wenn erhebliche Sicherheitsbedenken bestehen oder der Mieter dadurch seinen Versicherungsschutz verlöre.

Das OLG Naumburg ging in seinem Urteil (AZ: 9 U 82/01) noch weiter und erklärte eine Kündigung des Mietvertrages wegen Gesundheitsgefährdung für gerechtfertigt, da die Innentemperatur in einem Standardsommer langandauernd 26 Grad überstieg. (nz/dpa)