Mieter muss nicht im Backofen wohnen
19.06.2007
Herausgeber: netzeitung.de
So bemängelte der Mieter einer Obergeschosswohnung in Hamburg, dass die Temperaturen in seiner Wohnung im Sommer tagsüber bei 30 Grad Celsius lagen. Nachts sollen noch mehr als 25 Grad gemessen worden sein, und auch stundenlanges Lüften brachte nach Aussage des Mieters keinen Erfolg. Das Amtsgericht ging in dem Fall von einem unzureichenden Wärmeschutz aus und billigte den Mietern der Neubauwohnung eine Zahlungsminderung von 20 Prozent zu. (AZ: 46 C 108/04)
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (AZ: 30 U 131/06) und das OLG Rostock (AZ: 3 U 83/98) entschieden ebenfalls, dass die Miete gemindert werden dürfe, wenn die Innentemperatur von Arbeitsräumen 26 Grad bei einer Außentemperatur von 32 Grad übersteigt oder aber nicht gewährleistet ist, dass bei höheren Außentemperaturen die Innentemperatur mindestens sechs Grad niedriger sei. Dem Mieter könne die Minderung der Miete nicht mit dem Argument verwehrt werden, dass er nachts querzulüften habe, wenn erhebliche Sicherheitsbedenken bestehen oder der Mieter dadurch seinen Versicherungsschutz verlöre.
Das OLG Naumburg ging in seinem Urteil (AZ: 9 U 82/01) noch weiter und erklärte eine Kündigung des Mietvertrages wegen Gesundheitsgefährdung für gerechtfertigt, da die Innentemperatur in einem Standardsommer langandauernd 26 Grad überstieg. (nz/dpa)

