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Geschenk-Gutscheine länger als ein Jahr gültig

24. Apr 2007 12:01
Geschenk-Gutscheine dürfen nicht nach einem Jahr verfallen
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Amazon muss Geschenk-Gutscheine auch nach Ablauf eines Jahres noch einlösen. Anderslautende Klauseln seien unzulässig, entschied das Münchener Landgericht.

Geschenk-Gutscheine eines Händlers dürfen nicht schon nach einem Jahr verfallen. Der Internetversandhändler Amazon darf nach einem Urteil des Landgerichts München I eine entsprechende Klausel in seinen Geschäftsbedingungen nicht mehr anwenden. Mit der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung gab die 12. Zivilkammer einer Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg statt (Az.: 12 O 22084/06). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Online-Händler Amazon.de vertreibt nach Angaben des Gerichts auch Geschenk-Gutscheine. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens hieß es, dass diese Geschenk- Gutscheine generell ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig seien und auch Restguthaben ab dem Verfallsdatum nicht mehr verwendet werden könnten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen würde der Anspruch aus dem Gutschein jedoch erst nach drei Jahren verjähren, betonten die Richter. Sie hielten die Abweichung von Amazon.de für unangemessen und deshalb für nicht zulässig.

Amazon beklagt hohen Verwaltungsaufwand

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Das Unternehmen hatte indes argumentiert, dass durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die notwendige Bilanzierung der Gutscheine ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstehe. Dieser solle durch die zeitliche Begrenzung eingeschränkt werden, trug das Unternehmen vor.

Diesen erheblichen Aufwand konnte das Gericht allerdings nicht sehen. Nachdem ohnehin ein Großteil der Gutscheine innerhalb der ersten Monate eingelöst werde, sei ein unzumutbarer Aufwand für den Versandhändler nicht ersichtlich, betonten die Richter. Auch gehe es nicht an, dass Amazon.de einerseits Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen ziehen könne und andererseits dann von den verfallenen Beträgen profitierte. Nach Ansicht der Kammer überwiegen daher die Interessen der Verbraucher an einer möglichst langen Gültigkeit der Gutscheine. Diese Interessenabwägung führe zu einer Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon.de. (dpa)

 
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