19. Apr 2007 14:57
Werden bei Ebay gefälschte Markenartikel angeboten, muss das Unternehmen dafür gerade stehen, entschied der BGH. Allerdings gilt das nicht für Auktionen von privaten Anbietern.
Das Internet-Auktionshaus Ebay haftet grundsätzlich für gefälschte Markenartikel auf seiner Online-Plattform. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden. (AZ: I ZR 35/04) Gefälschte Artikel müssen gesperrt und Vorkehrungen getroffen werden, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt, heißt es in dem Urteil der Karlsruher Richter, mit dem die Schweizer Uhrenfirma Rolex einen Teilerfolg gegen das Unternehmen erzielte.Zwischen Juni 2000 und Januar 2001 waren bei Ebay zahlreiche gefälschte Rolex-Uhren angeboten worden. Die Edel-Marke verklagte daraufhin das Auktionshaus auf Unterlassung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage ab und verneinte eine Haftung der Internet-Plattform. Das Online-Auktionshaus biete die Uhren nicht selbst zur Versteigerung an und müsse deshalb nicht für seine Kunden haften.
Das sah der BGH anders: Eine Haftung komme in Betracht, weil Ebay mit der Internet-Plattform das Angebot gefälschter Uhren überhaupt ermögliche. Eine Haftung setze allerdings voraus, dass die Anbieter der gefälschten Rolex-Uhren gewerblich handelten. Denn nur wenn es kein rein privater Anbieter sei, handele es sich um Markenrechtsverletzungen.Künftig muss Ebay bei gewerblichen Händlern das Angebot unverzüglich sperren, wenn bekannt ist, dass es eine Fälschung ist. Außerdem muss das Auktionshaus Vorsorge treffen, dass es nicht mehr zu keinen solchen Verletzungen des Markenrechts kommt. Allerdings dürften Ebay nur technisch mögliche und zumutbare Pflichten zur Prüfung auferlegt werden, die nicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellten. Der Fall wurde an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Die dortigen Richter müssen nun klären, ob die Fälschungen eindeutig erkennbar waren. (AP)