netzeitung.deAuch schlechtes Essen muss bezahlt werden

 Herausgeber: netzeitung.de

Kalte und warme Speisen auf einem Büffett (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Kalte und warme Speisen auf einem Büffett
Foto: dpa
Quelle: NZ Netzeitung GmbH

Sind die Würstchen aufgeplatzt und die Rühreier wässrig, ist das bedauerlich - aber noch kein Grund, die Rechnung nicht zu bezahlen. Ist die Hotelküche schlecht, müssen Urlauber das sofort reklamieren.

Schmeckt das Essen im Hotel nicht, müssen Urlauber das der Reiseleitung melden. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main (AZ: 2-24 S 228/05) entschieden. Nachträgliche Beschwerden über eintöniges Mittagessen seien reiserechtlich belanglos. Hinweise auf Mängel solcher Art müssen immer schon am Urlaubsort gegenüber der Reiseleitung klar und detailliert geäußert worden sein.

Das Gericht wies damit die Klage eines Urlaubers zurück. Der Kläger hatte sich unter anderem im Nachhinein über die angeblich schlechte Qualität von Pizza, Hackfleisch und Tomaten am Büfett beschwert. Am Urlaubsort hatte er nur beklagt, dass das Essen eintönig sei. Anspruch auf Minderung des Reisepreises habe er deshalb nicht, entschieden die Richter. Ein komplettes Menü könne ohnedies nicht erwartet werden, wenn im Katalog nur von einem «Snackbüfett» die Rede sei.

Auch die nachträglichen Klagen über das Frühstück, zu dem es Brötchen, zwei Sorten Marmelade, Mortadella, Schinken und Käse gab, hielt das Landgericht für belanglos. Selbst wenn das Rührei wässrig und die Würstchen aufgeplatzt gewesen sein sollten, rechtfertige das keine Preisminderung, sondern sei als Unannehmlichkeit hinzunehmen. (nz)