Der Tätowierer, ein gelernter Grafischer Zeichner, betreibt seit sechs Jahren einen Tätowierladen in Lohne bei Osnabrück. Er hatte beantragt, bei der Künstlersozialkasse versichert zu werden, weil er die Motive für seine Tattoos selbst und völlig frei entwerfe. Deshalb müsse er als Künstler gelten. Zudem sei das Tätowieren eine der ältesten Kunstformen. Die Kasse verwies jedoch auf einen «hohen handwerklichen Anteil» an seiner Arbeit, der den kreativen bei weitem übersteige.Das sahen die Richter nun ähnlich: Eine Ausnahme könne nur dann gelten, wenn der Tätowierer in Kunstkreisen Anerkennung gefunden habe. Dem sei aber nicht so. Die Wertschätzung von Kollegen genüge nicht. Der vorliegende Fall mache deutlich, dass Tätowieren rechtlich wie ein Kunsthandwerk zu behandeln sei.
Die Künstlersozialkasse betreut nach eigenen Angaben bundesweit 150.000 Menschen. Etwa die Hälfte der Versicherten sind bildende Künstler, die übrigen Schauspieler, Musiker oder Journalisten. (nz)