Sozialamt muss Abi-Fahrt bezahlen
Im konkreten Fall ging es um einen 18-Jährigen, dessen Eltern langzeitarbeitslos waren. Der zuständige Leistungsträger weigerte sich, die Kosten für die sechstägige Jahrgangsfahrt des Gymnasiasten nach Prag zu übernehmen. Die Behörde begründete ihre Ablehnung damit, dass die Förderung mehrtägiger Klassenfahrten mit der zehnten Klasse ende.
Die Förderung von Klassenfahrten sei im Sozialgesetzbuch nicht auf die Dauer der Schulpflicht begrenzt, argumentierte das Gericht. Die Haltung der Sozialbehörde führe zudem zu einer Ausgrenzung älterer Schüler allein aus finanziellen Gründen.
Trotz des Urteils muss der Leistungsträger nicht für die kompletten Reisekosten aufkommen. Die Kursfahrt kostete 310 Euro. Die Schulkonferenz hatte jedoch zuvor die Höchstgrenze für derartige Touren auf 280 Euro festgelegt. Lediglich diesen Betrag müsse die Behörde übernehmen, urteilten die Richter. (nz)

