netzeitung.deBGH kippt Abgeltungsklausel im Mietvertrag

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Tapetenkleister (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Tapetenkleister
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Der BGH hat so genannte Abgeltungsklauseln für ungültig erklärt, mit denen Mieter gezwungen werden, anteilig für Renovierungen zu zahlen. Hunderttausende Mieter sind damit fein raus.

Abgeltungsklauseln, die den Mieter nach starren Fristen zur anteiligen Übernahme von Renovierungskosten zwingen, sind ungültig. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe. (AZ: VIII ZR 52/06) Ein Mieter muss demnach bei einem frühzeitigen Auszug keinen Abschlag für die Renovierung zahlen - sofern sich die Klausel nach starren Fristen und Prozentsätzen richtet.

Im verhandelten Fall war der Mieter nach rund zwei Jahren aus der Wohnung ausgezogen und verlangte die Kaution zurück. Der Vermieter behielt jedoch einen Teil ein und verwies auf eine Klausel im Mietvertrag: Sie sah vor, dass der Mieter nach einer Nutzungsdauer von mehr als zwei, aber weniger als drei Jahren für Küche und Bad 66 Prozent der Kosten für Schönheitsreparaturen zu zahlen habe, für Wohn- und Schlafräume 40 und für Nebenräume 42,85 Prozent der Kosten.

Miteinander verwandte Klauseln
Die Richter befanden die Klausel indes für ungültig, weil sie auf einem starren Fristenplan fuße - der schon vor zwei Jahren vom BGH gekippt wurde. Damals hatte das Gericht festgestellt, dass starre Fristenpläne Mieter benachteiligen, weil sie ihn zwingen würden, ungeachtet des tatsächlichen Zustands der Wohnung eine Renovierung durchzuführen. Der im strittigen Mietvertrag angewandte Abgeltungsplan sei mit diesen starren Fristen verwandt, stellten die Richter fest.

Der in den Vorinstanzen unterlegene Kläger hatte argumentiert, flexible Regelungen über Abschlagszahlungen machten im Zweifelsfall ein Gutachten erforderlich und kämen den Mieter damit teurer als fixe Abschlagszahlungen. Die Richter überzeugte das nicht.

Mieter muss gar nichts zahlen
Der Deutsche Mieterbund begrüßte das Urteil als «richtig und konsequent». Nach Ansicht des Mieterverbands sind hunderttausende Mieter von dem Richterspruch betroffen: Sie müssten nun weder zahlen noch renovieren. Vermieter, die bereits einen Teil der Kaution eingestrichen hätten, müssten diese zurückzahlen.

Hintergrund ist eine Klausel des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die vorsieht, dass es Aufgabe des Vermieters ist, die Wohnung in vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Werden Schönheitsreparaturen mit einer ungültigen Klausel auf den Mieter abgewälzt, tritt automatisch wieder das BGB in Kraft, so dass der Vermieter für die Schönheitsreparaturen aufkommen muss. (nz)