18. Sep 2006 15:05
Jeder dritte Beschäftigte arbeitet bereits ohne schriftlichen Vertrag, meinen Fachleute. Arbeitnehmerrechte hat er dennoch.
Immer häufiger werden Beschäftigte ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag angestellt. «Das kommt mindestens in einem Drittel aller Arbeitsverhältnisse vor», betont Paul-Werner Beckmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Herford. Im Fall einer Kündigung können sie jedoch dennoch ihre Rechte geltend machen. «Dann gelten eben gesetzliche Bestimmungen», sagt Beckmann. Zudem sei die Mehrzahl der nicht per Gesetz geregelten Bereiche durch Tarifverträge abgedeckt.
So gibt es Beckmann zufolge allgemein verbindliche Tarifverträge. Sie gelten unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft ist. In jedem Fall komme ein Tarifvertrag jedoch zum tragen, wenn sowohl der Beschäftigte Gewerkschaftsmitglied als auch der Arbeitgeber im entsprechenden Verband sei, erläutert der Fachmann.
Gilt kein kein Tarifvertrag, könne sich der gekündigte Arbeitnehmer auf Paragraf 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berufen, sagt Beckmann, der auch im Ausschuss Arbeitsrecht beim Deutschen Anwaltverein in Berlin sitzt. Demnach muss der Arbeitgeber festgelegte Fristen einhalten, die sich nach der Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten richten.Wer fünf Jahre in einem Betrieb arbeite, habe zwei Monate Kündigungsfrist. Nach acht Jahren seien es drei und nach zehn Jahren vier Monate. Arbeitnehmern, die schon seit 20 Jahren oder länger in der gleichen Firma beschäftigt sind, könne der Chef nur mit einer Frist von sieben Monaten kündigen, sagt Beckmann.
Ein Beschäftigter ohne schriftlichen Vertrag, der selbst den Betrieb verlassen wolle, brauche das seinem Chef hingegen nicht Monate vorher mitzuteilen: Er muss dem Experten zufolge lediglich vier Wochen Kündigungsfrist einhalten. (nz)