04. Aug 2006 16:35
Kann der Fahrer ein Verkehrsschild nicht erkennen, darf er später wegen Missachtung auch nicht belangt werden. Das nutzt ihm aber unter Umständen gar nichts.
Autofahrer können nicht wegen Missachtung eines Verkehrsschildes belangt werden, wenn es zugewachsen war. «Es gilt der so genannte Sichtbarkeitsgrundsatz», sagte Dorothee Lamberti vom Automobilclub Deutschland (AvD) in Frankfurt am Main. Verkehrsschilder müssen demnach objektiv sichtbar sein, um «als Verwaltungsakt» zu gelten. Bekommt deshalb ein Autofahrer einen Strafzettel, weil er zu schnell gefahren ist, und ist sicher, dass das betreffende Schild zu dem Zeitpunkt komplett von Ästen und Blättern verdeckt war, kann er Widerspruch einlegen.
Allerdings dürfte es schwer sein, die Behörden von der Unschuld zu überzeugen: Der Betroffene müsse nachweisen, dass das Schild zu dem entscheidenden Zeitpunkt nicht sichtbar war – und das sei nicht ganz einfach, wenn der Fall schon einige Wochen zurückliegt, hieß es.Bei Parkverbotsschildern sei die Sorgfaltspflicht des Fahrers sogar noch größer. «Wenn ich meinen Wagen irgendwo abstelle, muss ich schon etwas genauer nachsehen und mich vergewissern, dass dort kein Parkverbot herrscht», betont AvD-Sprecherin Lamberti. (nz)