Vermietern darf mit Haft gedroht werden
Bisher war umstritten, wie die Justiz reagieren kann, wenn Vermieter sich weigern, die Betriebskosten etwa für Hausreinigung, Gartenpflege oder Aufzugswartung sachgerecht abzurechnen. Einige Gerichte entschieden, die Abrechnung könne nur der Vermieter selbst machen. Notfalls müsse er gezwungen werden, seine Pflicht zu erfüllen.
Der 1. Zivilsenat des BGH erklärte nun die erste Auffassung für richtig. Die Betriebskostenabrechnung sei eine «nicht vertretbare Handlung». Bei der Verurteilung des Vermieters, eine Abrechnung anzufertigen, gehe es nicht nur um dessen Verpflichtung, das reine Rechenwerk zu erstellen. Vielmehr gehe es bei der Abrechnung auch darum, dass nur der Vermieter weiß, welche Kosten im Haus angefallen seien. (nz)

