16.05.2006
Herausgeber: netzeitung.de
Sanierte Häuserzeile in Görlitz
Foto: dpa
Quelle: NZ Netzeitung GmbH
Der Bundesgerichtshof hat den Käufern von «Schrottimmobilien» nur zum Teil Recht gegeben. Bei der Rückabwicklung des Geschäfts können sie auf Beweiserleichterungen hoffen - ein einfacher Widerspruch reicht aber nicht.
Käufer so genannter Schrottimmobilien können sich nicht durch bloßen Widerruf von ihren Darlehensverpflichtungen zur Finanzierung der Immobilie befreien. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. Dem Gericht zufolge können sich geprellte Anleger zwar künftig leichter von ihren Darlehensverpflichtungen lösen, wenn sie über den Wert der Immobilie getäuscht worden sind. Dazu gewährte ihnen das Karlsruher Gericht Beweiserleichterungen gegenüber den Banken. Ein Recht, sich durch bloßen Widerruf von den an der Haustür vermittelten Geschäften zu befreien, lehnte der BGH indes ab.
Bei den am Dienstag verhandelten neun Fällen ging es um Immobilienkäufe, die Vermittler bei Besuchen in einer Haustürsituation anbahnten. Die Verbraucher wurden bei Vertragsabschluss in der Regel nicht auf ihr Widerrufsrecht von Darlehensverträgen hingewiesen. Der Formfehler berechtigt sie zum Widerruf auch noch nach Jahren. Nach der deutschen Rechtsprechung nutzte ihnen der Widerruf bisher aber faktisch nichts: Bislang hatte der BGH entschieden, dass die Kredite nach Widerruf sofort zur Rückzahlung fällig werden. Die wertlose Immobilie musste die Bank indes nicht zum Tausch akzeptieren. Die Institute beriefen sich bislang darauf, die Immobiliengeschäfte seien durch Vermittler zustande gekommen und nicht durch Bankangestellte.
Erst finanzieren, dann kaufenDer Europäische Gerichtshof hatte im Oktober 2005 hingegen entschieden, dass die finanziellen Risiken der Haustürgeschäfte bei fehlender Widerrufsbelehrung nicht dem Verbraucher aufgebürdet werden können. In dem Luxemburger Fall war der Darlehensvertrag aber ausnahmsweise vor dem notariellen Kaufvertrag abgeschlossen worden. Auch laut XI. Zivilsenat des BGH ist nur in solchen Fällen eine Rückabwicklung des Darlehensvertrags und des Kaufvertrags möglich, in denen der Kaufvertrag dem Darlehensvertrag folgte.
Das wurde nun zum Problem der neun geprellten Immobilienanleger, deren Klagen am Dienstag verhandelt wurden. War nämlich der notarielle Kaufvertrag für die Schrottimmobilie schon unterschrieben und wurde erst dann der Darlehensvertrag gemacht, sei die Haustürsituation nicht mehr kausal für das Geschäft, so der BGH. Allerdings könnten falsche Angaben des Vermittlers über Mieterträge und Wert der Immobilie zu Schadenersatzklagen gegen die Bank führen. Täuschung spielte aber nur in einem der am Dienstag verhandelten Fälle eine Rolle.
Wohnungen an der Haustür verticktDie überwiegend aus Nordrhein-Westfalen stammenden Anleger nach Angaben des Gerichts «Normalverdiener» - hatten im Rahmen eines Steuersparmodells ohne Eigenkapital Eigentumswohnungen in Nord- und Ostdeutschland gekauft und über die Bausparkasse Badenia finanziert. Eine inzwischen insolvente Vertriebsgesellschaft hatte die maroden Kapitalanlagen in den 90er Jahren bei Besuchen in der Privatwohnung angeboten. (nz)