Mieter sollten Heiz-Abrechnung prüfen
Im verhandelten Fall erhalten Mieter in Bochum nun 406 Euro aus der Heizkostenabrechnung zurück. Die Mieter wohnten bereits seit 1988 in ihrer Wohnung. Die Vermietergesellschaft betrieb die Heizungsanlage im Haus und rechnete bis zum Jahr 2000 auch selbst ab.
Die Kosten der Wärmelieferungen eines so genannten Wärmecontractors, der vom Vermieter den Betrieb der vorhandenen Heizungsanlage übernimmt, enthalten nach Angaben des Deutschen Mieterbunds in Berlin im Gegensatz zu einer üblichen Heizkostenabrechnung weitere Posten. So würden auch kalkulatorische Kosten für Instandhaltung, Abschreibung, Kapital und Gewinn berechnet. Die genannten Kosten seien in einem laufenden Mietverhältnis ohne ausdrückliche Zustimmung des Mieters auch nicht als Betriebskosten umlegbar, betont der Mieterbund.
Der Direktor des Mieterbunds, Franz-Georg Rips, bezeichnete das Urteil als «wichtige Klarstellung» für alle Mieter. Nach dem Richterentscheid seien Tausende von Heizkostenabrechnungen falsch. Mieter müssten nun ihre Rückforderungsansprüche prüfen. (nz)

