26. Apr 2006 13:04
Wer Arbeitslosengeld II bezieht, darf sich dennoch ausreichend versichern. Entsprechend höhere Beiträge muss die Arbeitsagentur berücksichtigen.
Die Arbeitsverwaltung muss die meisten Versicherungsbeiträge eines Erwerbslosen bei der Berechnung von Arbeitslosengeld (ALG) II mit einbeziehen. Das gilt auch dann, wenn die Höhe der Beiträge über der monatlichen Erstattungsgrenze von 30 Euro liegt. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Gießen hervor, auf das die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin hinweist.Im verhandelten Fall lebte die Empfängerin von ALG II mit ihrem Ehemann in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft. Die Einkünfte des Mannes wurden deshalb bei der Berechnung des Bedarfs der Arbeitslosen mit berücksichtigt. Die von dem Mann gezahlten monatlichen Versicherungsbeiträge überstiegen die vom Gesetzgeber gezogene Erstattungsgrenze von 30 Euro deutlich: Er hatte eine Hausrat-, eine Rechtsschutz, eine Unfallversicherung abgeschlossen sowie private Zusatzpolicen für Krankheit und Rente abgeschlossen. Zudem zahlte er in eine Lebensversicherung ein.
Die Richter entschieden, mit Ausnahme der privaten Krankenpolice und der Lebensversicherung müsse die Arbeitsagentur alle Beiträge bei der Berechnung des ALG-II-Anspruchs mit einbeziehen. Soweit nicht schon anderweitig ein Versicherungsschutz bestehe, könnten sich auch Langzeitarbeitslose gegen typische Alltagsrisiken absichern, begründete das Gericht sein Urteil. Insbesondere bei der Altersvorsorge sei eine zusätzliche private Absicherung wichtig. Auch wenn im Gesetz die so genannte Riester-Rente als Privatvorsorge erwähnt sei, bedeute das nicht, dass nicht auch andere private Rentenversicherungen abzugsfähig seien. Die Richter verpflichteten die Arbeitsverwaltung, den Bedarf der Arbeitslosen neu zu berechnen. (nz)