ALG-II-Empfänger dürfen sich versichern
26.04.2006
Herausgeber: netzeitung.de
Im verhandelten Fall lebte die Empfängerin von ALG II mit ihrem Ehemann in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft. Die Einkünfte des Mannes wurden deshalb bei der Berechnung des Bedarfs der Arbeitslosen mit berücksichtigt. Die von dem Mann gezahlten monatlichen Versicherungsbeiträge überstiegen die vom Gesetzgeber gezogene Erstattungsgrenze von 30 Euro deutlich: Er hatte eine Hausrat-, eine Rechtsschutz, eine Unfallversicherung abgeschlossen sowie private Zusatzpolicen für Krankheit und Rente abgeschlossen. Zudem zahlte er in eine Lebensversicherung ein.
Insbesondere bei der Altersvorsorge sei eine zusätzliche private Absicherung wichtig. Auch wenn im Gesetz die so genannte Riester-Rente als Privatvorsorge erwähnt sei, bedeute das nicht, dass nicht auch andere private Rentenversicherungen abzugsfähig seien. Die Richter verpflichteten die Arbeitsverwaltung, den Bedarf der Arbeitslosen neu zu berechnen. (nz)

