netzeitung.deBGH: Vermieter muss Belege nicht zuschicken

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Heizung ablesen (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

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Vermieter müssen Mietern keine Abrechnungs-Belege in Kopie zur Verfügung stellen. Wer sicher gehen will, dass er nicht zu viel an Nebenkosten zahlt, muss sich schon selbst auf den Weg machen, heißt es in einem BGH-Urteil.

Mieter können nicht verlangen, dass sie Fotokopien von Abrechnungsbelegen zur Kontrolle der Betriebskosten erhalten. Der Vermieter darf stattdessen darauf verweisen, dass Mieter die gewünschten Belege in seinen Geschäftsräumen einsehen kann. Das geht aus einem am Mittwoch gesprochenen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe hervor. (AZ: VIII ZR 78/05)

Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn Mietern der Weg zum Wohneigentümer nicht zuzumuten sei. Im konkreten Fall waren Mieter und Hausverwaltung jedoch in einer Stadt ansässig. Die Bundesrichter hatten deshalb keine Bedenken, den Mieter auf die Strecke zu schicken.

Mieterbund: «Falsche Entscheidung»
Kritik an dem Urteil äußerte der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin. Der Richterspruch schränke die Rechte eines Mieters ein, weil er keine professionelle Hilfe in Anspruch nehmen könne, wenn er die Unterlagen nur vor Ort einsehen darf. «Wir halten die Entscheidung für falsch», sagte Franz-Georg Rips, Direktor des Mieterbundes. «So laufen die Kontrollrechte des Mieters weit gehend ins Leere.»

Bei Sozialwohnungen sei die Zusendung von Kopien an den Mieter gesetzlich vorgegeben. Warum für den freien Wohnungsmarkt etwas anderes gelten solle, sei für ihn nicht erkennbar, betonte Rips.

Für den BGH hat es durchaus Vorteile, wenn Mieter die Rechnungsbelege beim Vermieter einsehen. So könnten Missverständnisse sofort ausgeräumt werden. Zeitliche Verzögerungen zum Beispiel bei der Zahlung der Betriebskosten würden vermieden.

Wohnen und Gewerbe - kein Unterschied
Gleichzeitig stellten die Richter klar, dass es keinen grundsätzlichen Anspruch auf getrennte Abrechnung in Immobilien besteht, in denen es sowohl Wohnungen als auch Gewerbeeinheiten gibt. Eine solche Trennung sei jedenfalls dann nicht notwendig, wenn den Wohnraummietern kein nennenswerter Kostennachteil entstehe.

Im verhandelten Fall befand sich unter anderem ein Job-Center und ein Internet-Café im Haus. Trotz gemeinschaftlich erhobener Nebenkosten sei es zu keiner erheblichen Mehrbelastung der Mieter gekommen, begründeten die Richter ihre Entscheidung.

Nach Angaben der Mieterbundes ist der Streit um die Betriebskosten inzwischen Thema in jeder dritten Rechtsberatung der örtlichen Mietervereine. Der DMB schätzt, dass jede zweite Nebenkostenabrechnung falsch ist. (nz)