netzeitung.deBaustelle ist nicht immer ein Reisemangel

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Urlauber im Swimming-Pool (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Urlauber im Swimming-Pool
Foto: dpa
Quelle: NZ Netzeitung GmbH

Urlauber müssen Reisemängel unbedingt vor Ort melden, wenn sie Geld zurück haben wollen. Dass der Veranstalter bereits von dem vermeintlichen Mangel wusste, spielt keine Rolle.

Pauschalreisende, die sich am Urlaubsort gestört fühlen, müssen den Reisemangel zwingend während ihres Aufenthalts bei der örtlichen Reiseleitung anzeigen. Ansonsten haben sie nach ihrer Rückkehr keinen Anspruch auf Erstattung, berichtet die Zeitschrift «Reiserecht aktuell». Das gelte nach einem Urteil des Landgerichts Duisburg auch dann, wenn der Veranstalter bereits über den Mangel informiert war. (AZ: 12 S 9/05)

Im verhandelten Fall sahen sich Urlauber durch eine Baustelle in der Nähe ihres Hotels massiv gestört. Nach ihrer Rückkehr beschwerten sie sich beim Veranstalter über ihren verpatzten Urlaub und forderten einen Teil des Reisepreises zurück.

«Bloße Förmelei»
Das Reiseunternehmen weigerte sich zu zahlen, weil sich die Betroffenen nicht schon bei der örtlichen Reiseleitung beschwert hatten. Dieses Argument wollten die Urlauber nicht akzeptieren: Das Beharren auf die von ihnen unterlassene Mängelanzeige sei «bloße Förmelei», warfen sie dem Veranstalter vor. Schließlich habe das Unternehmen ohnehin von der Baustelle gewusst.

Das Landgericht folgte der Argumentation der Urlauber nicht. Ein Mangel wie eine Baustelle bedeute nicht automatisch, dass er von Reisenden als Störung empfunden werde. Nur durch eine Beschwerde unmittelbar am Urlaubsort lasse sich ausschließen, dass später Geld für etwas gefordert wird, was während der Reise gar nicht als Beeinträchtigung wahrgenommen wurde. (nz)