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Nur nüchtern mit Plastikgeld zahlen

29. Sep 2005 14:51
Kreditkarten
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Wer Rechnungen mit Kredikarte begleicht, sollte einen klaren Kopf haben. Einmal geleistete Zahlungen können nicht storniert werden.

Ein Kreditkarteninhaber, der seine Zeche im betrunkenen Zustand bargeldlos zahlt, kann sich später nicht auf seine alkoholbedingte Unzurechnungsfähigkeit berufen. Die Chancen stehen selbst dann schlecht, wenn der Betrag noch nicht vom eigenen Konto abgebucht wurde. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe hervor. (AZ: XI ZR 420/01)

9000 Euro im Nachtlokal gelassen

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Im entschiedenen Fall hatte ein Mann in einem Nachtlokal mehrere Rechnungen in einer Gesamthöhe von mehr als 9000 Euro mit seiner Kreditkarte beglichen. Am Morgen danach meldete er sich bei seiner Bank und wollte die Zahlung stoppen.

Er sei stark angetrunken gewesen. Deshalb habe er nicht auf den genauen Betrag der Rechnungen geachtet, argumentierte er. Das Kreditkartenunternehmen zeigte sich machtlos. Sie wickelte die einmal veranlasste Zahlung ab. Daraufhin zog der Kunde vor Gericht.

Gleichwertiger Ersatz einer Barzahlung

Die Richter bestätigten in ihrem Urteil das Vorgehen des Geldinstituts. Demnach gewährt der Kreditkartenbesitzer mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs dem Empfänger einen verbindlichen Zahlungsanspruch.

Das Plasitkgeld diene als gleichwertiger Ersatz einer Barzahlung. Die wirtschaftliche Gleichstellung mit dem Barzahlungsverkehr liege aber nicht mehr vor, wenn der Nutzer eine laufende Überweisung einfach stoppen könne, urteilte der BGH. (nz)

 
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