Die Richter bestätigten in ihrem Urteil das Vorgehen des Geldinstituts. Demnach gewährt der Kreditkartenbesitzer mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs dem Empfänger einen verbindlichen Zahlungsanspruch.Das Plasitkgeld diene als gleichwertiger Ersatz einer Barzahlung. Die wirtschaftliche Gleichstellung mit dem Barzahlungsverkehr liege aber nicht mehr vor, wenn der Nutzer eine laufende Überweisung einfach stoppen könne, urteilte der BGH. (nz)