netzeitung.dePförtner zählt nicht zu Betriebskosten

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Immobilienbesitzer dürfen die Kosten für einen Pförtner nicht einfach auf ihre Mieter abwälzen. Ist die Bewachung einer Wohnanlage nicht begründet notwendig, zahlt der Eigentümer selbst.

Nicht in jedem Fall müssen Mieter die Kosten für Pförtner oder Concierge bezahlen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes hin. (AZ: VIII ZR 78/04)

Nach dem Urteil dürfen Vermieter Pförtnerkosten nur dann auf ihre Mieter abwälzen, wenn eine konkrete Notwendigkeit zur Beschäftigung eines Concierge besteht. Das sei beispielsweise bei einer gefährdeten Wohnlage.

Pförtner ist kein Hausmeister
Das Landgericht Berlin (AZ: 67 S 191/04) und das Amtsgericht Berlin-Mitte (AZ: 6 C 164/03) entschieden, dass Pförtnerkosten nicht als Betriebskosten gelten. Sie seien somit nicht erstattungsfähig.

Beide Gerichte betonten, dass es sich nicht um Hausmeisterkosten, sondern um Bewachungskosten handele. Im Unterschied zu Hausmeistern überwachten Pförtner auf Monitoren die Wohnanlage und empfangen Besucher, begründeten die Richter.

Entscheidung des Eigentümers
Liegt keine besondere Gefährdung der Wohnanlage vor, ist eine Bewachung laut DMB die alleinige Entscheidung des Eigentümers. Auch ein entsprechender Passus im Mietvertrag zum Beispiel unter «sonstige Betriebskosten» mache Bewachungskosten nicht umlagefähig. (nz)