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Ebay muss Händler nicht wieder aufnehmen

29. Jun 2005 16:38
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Ein Händler ist mit seiner Klage gegen Ebay gescheitert. Wegen zu vieler negativer Kundenbewertungen hatte ihn das Internet-Auktionshaus von weiteren Geschäften ausgeschlossen.

Das Online-Auktionshaus Ebay darf Mitgliedern mit einer hohen Anzahl negativer Bewertungen kündigen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. (AZ: 7 U 169/04)

Im verhandelten Fall hatte ein Verkäufer gegen Ebay geklagt. Seit 2001 hatte der Mann Waren aus dem Geschäft seiner Frau, in dem er als Angestellter arbeitet, über die Auktionsplattform angeboten.

Nutzerkonto gesperrt

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Ebay sperrte das Nutzerkonto des Händlers, weil er nach Auffassung des Unternehmens zu viele negative Bewertungen von Käufern erhalten hatte. Das Auktionshaus verwies auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die für einen solchen Fall eine Kündigung innerhalb von 14 Tagen vorsieht.

Der Ausgeschlossene verlangte zunächst vor dem Landgericht Potsdam die Aufhebung der Sperre sowie einen Schadensersatz für die Zeit, in der er keine Waren hatte anbieten können. Die Richter am Landgericht lehnten beides ab und wurden kürzlich von dem OLG-Urteil bestätigt.

Grundsatz der Vertragsfreiheit

Das Brandenburgische Gericht befand, dass die AGB sowohl bezüglich der Kündigung wie auch der zweiwöchigen Kündigungsfrist mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vereinbar seien. Dem Argument des Klägers, Ebay sei wegen seiner marktbeherrschenden Stellung zur Wiederaufnahme des Ausgeschlossenen verpflichtet, erteilten die Richter ebenfalls eine Absage: Auch für Ebay gelte der Grundsatz der Vertragsfreiheit – ganz unabhängig von der Marktstellung. (nz)

 
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