Gericht untersagt Manipulation von Handys
15.03.2005
Herausgeber: netzeitung.de
Verbraucherschützer beklagen schon seit längerem die Praxis der Mobilfunkunternehmen, Handys vor dem Verkauf zu manipulieren. Die Handys sind dann so programmiert, dass bestimmte Tasten kostenpflichtige Dienste auslösen, ohne dass der Kunde dies weiß.
Erstmals hat sich jetzt ein Gericht mit diesem so genannten Branding befasst und kam zu dem Ergebnis, dass die Manipulation unzulässig ist. Sofern der Kunde nicht ausdrücklich beim Kauf darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei dem erworbenen Handy nicht um ein Originalgerät, sondern um ein vom Netzbetreiber manipuliertes Telefon handelt, ist dies ein Mangel. Das entschied das Amtsgericht Potsdam (AZ: 34 C 563/04).
T-Mobile verwies den enttäuschten Kunden an die Rechtsabteilung, die ihm schriftlich mitteilte, dass das Gerät korrekt funktioniere und zumindest bei T-Mobile auch nur in dieser manipulierten Version zu bekommen sei. Der Kunde reichte daraufhin Klage ein.
«Das Manipulieren von Telefonen ist in jeder Variante rechtswidrig, selbst wenn in der Betriebsanleitung darauf hingewiesen wird», sagte Rechtsexperte Christoph Herrmann von Stiftung Warentest der Netzeitung. «Jede Manipulation bedeutet für den Käufer eine Einschränkung in der Funktionsfähigkeit.»
Netzbetreiber müssten deshalb ausdrücklich darüber informieren, dass die verkauften Geräte manipuliert wurden und damit von dem Herstellerhandy abweichen, betonte Herrmann. «Es reicht nicht aus, das einfach im Kleingedruckten der Handyverträge zu verstecken. Auch in der Werbung und in der Produktinformation muss der Netzbetreiber ausdrücklich darauf verweisen, welche Handys er tatsächlich verkauft.»
Anders sieht es aus, wenn der Netzbetreiber den Kunden darüber informiert, dass das Handy extra für besondere Dienste verändert wurde oder das Gerät nicht unter dem Namen des Herstellers verkauft wurde. «Dann scheiden Ersatzansprüche aus. Wenn der Netzbetreiber das Gerät also unter eigenem Namen anbietet, kann der Kunde nicht geltend machen, dass er kein Originalgerät bekommen hat, denn dieses wurde ihm auch nicht angeboten», warnt Herrmann.
Kunden, deren Rechnungen ungewünschte Verbindungen ausweisen, die durch manipulierte Tasten ausgelöst wurden, sollten die Zahlung verweigern, raten unterdessen einige Verbraucherjuristen. Allerdings ist die Rechtslage hier nicht geklärt.

