17. Feb 2005 12:32, ergänzt 12:59
Kann ein Fluggast wegen Überbuchung nicht mitgenommen werden, hat er ab sofort einen EU-weit gültigen Rechtsanspruch auf Entschädigung. Sie kann sogar höher liegen als der Ticketpreis.
Immer wieder ärgern sich Fluggäste über überbuchte Flugzeuge oder komplett gestrichene Flüge. Das könnte sich jetzt ändern: Seit diesem Donnerstag gilt eine EU-weit verbindliche Regelung, wie Fluggesellschaften ihre Kunden entschädigen müssen. Von diesem Stichtag an haben Passagiere, die entweder von einem Flughafen in der EU starten oder aus einem Drittland mit einer EU-Fluggesellschaft einreisen, einen geregelten Rechtsanspruch auf finanziellen Ausgleich des ihnen entstandenen Schadens. Wird ein Fluggast wegen Überbuchung der Maschine nicht befördert, hat er bei einer Kurzstrecke bis 1500 Kilometer einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 250 Euro, bei einer Mittelstrecke bis 3500 Kilometer auf 400 Euro und bei einer Langstrecke ab 3500 Kilometer auf 600 Euro.
Wird ein Ersatzflug angeboten, und verzögert sich die Reise dadurch je nach Entfernung nicht länger als zwei, drei oder vier Stunden, verringert sich der Betrag um die Hälfte. Darüber hinaus muss die Fluglinie für eine angemessene Versorgung mit Mahlzeiten und Getränken sorgen sowie notfalls eine Hotelunterkunft beschaffen und die Möglichkeit zur Telekommunikation sichern.
Auch die bisherige Einschränkung bei Entschädigungsleistungen, wonach die Ausgleichssumme den Flugpreis nicht übersteigen darf, entfällt. Somit erhalten auch die Passagiere, die mit einem günstigen Billigflieger-Ticket reisen, bei Überbuchung oder Streichung ihres Fluges eine angemessene Entschädigung - und nicht nur die Kosten des Tickets zurück.Bei Nichtbeförderung wegen Streichung des Fluges steht den Passagieren nun ebenfalls eine entsprechende Entschädigung zu - mit einer Ausnahme: Wird der Passagier mindestens zwei Wochen vor Reiseantritt über den Ausfall des Fluges informiert, hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. Auch hier hat der Fluggast bei großen Verspätungen künftig Anspruch auf angemessene Versorgung mit Mahlzeiten, Getränken und notfalls auf eine Hotelunterkunft. (nz)