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Lebenspartner müssen steuerliche
Nachteile hinnehmen

15. Jan 2005 19:24
Können heiraten, führen aber keine Ehe: Lebenspartner profitieren nicht vom  Ehegattensplitting.
Eingetragene Lebenspartner dürfen nicht steuerlich gemeinsam veranlagt werden, entschied ein Kieler Gericht. Lebenspartner seien keine Eheleute und können keine Kinder kriegen, begründeten die Richter ihr Urteil.

Eingetragene Lebenspartner können vom Finanzamt nicht die Anwendung des Ehegattensplitting beanspruchen. Das hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht in Kiel entschieden. (AZ: 3 K 200/02) Eine solche steuerliche Gleichbehandlung habe der Gesetzgeber mit der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht beabsichtigt, argumentierten die Richter.

Sie verwiesen dabei auf die vom Bundesverfassungsgericht herausgestellten Unterschiede zwischen verschiedengeschlechtlichter Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Anwendung des Ehegattensplittung widerspräche deshalb dem Willen des Gesetzgebers.

Ehe begründe «regelmäßig» Familie

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Der Staat dürfe sich beim Steuerrecht durchaus auch von sozial- und gesellschaftspolitischen Erwägungen leiten lassen. Die unterschiedliche steurliche Behandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft verstoße deshalb nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

Zudem handle es sich bei der Ehe und der Lebenspartnerschaft, trotz der mit ihr verbundenen Unterhaltspflicht, nicht um «wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte», weil die Ehe «regelmäßig als Vorstufe zur Familie» zu betrachten sei. Die Lebenspartnerschaft sei hingegen die Ausnahme und können nicht auf eigene Kinder angelegt sein. Aus der Unterhaltspflicht könne außerdem nicht die Forderung nach Gleichstellung mit der Ehe abgeleitet werden. (nz)


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