Vermieter dürfen nicht alles in die Betriebskosten hineinrechnen
10.01.2005
Herausgeber: netzeitung.de
Abgerechnet werden dürfen laut Anlage 3 der 2. Berechnungsverordnung 17 Kostenarten: Öffentliche Lasten wie Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Heizungs-, Warmwasserkosten sowie der Betrieb der Heizungs- und Warmwasseranlagen, Fahrstuhlkosten, Müllabfuhr und Straßenreinigung, Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Schornsteinfeger sowie Sach- und Haftpflichtversicherung, Lichtkosten, Kosten für Antenne, Hauswart und Waschkeller und sonstige Betriebskosten.
Wer Fehler in der Abrechnung entdeckt, kann innerhalb von zwölf Monaten Einspruch einlegen am besten schriftlich und per Einschreiben. Hat der Mieter innerhalb von vier Wochen nichts unternommen, wird eine eventuelle Nachzahlung erst einmal fällig. Hat er innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Abrechnung widersprochen, ist eine Nachzahlung erst fällig, wenn eine korrekte Abrechnung vorliegt. Der Vermieter muss Einsicht in die Akten gewähren oder auf Kosten des Mieters Kopien vorlegen.
Oft sind Betriebskostenabrechnungen für einen Laien kaum nachvollziehbar. Wer Hilfe bei der Prüfung benötigt, kann sich bei den örtlichen Mietervereinen Rat holen. (nz)

