Rücklastschrift darf nichts kosten
14.12.2004
Herausgeber: netzeitung.de
Für eine Rücklastschrift wegen mangelnder Deckung darf die Bank keine Gebühren verlangen. Viele Banken halten sich aber nicht an ein entsprechendes Urteil.
Einige Banken verlangen von ihren Kunden Geld für Dienstleistungen, die sie eigentlich kostenlos erbringen müssten. Rückbuchungen wegen mangelnder Deckung sind beispielsweise bei den meisten Finanzinstituten kostenpflichtig.
Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil entschied. Kommen Bankgeschäfte wie Lastschriften, Daueraufträge oder Überweisungen bei einem ungedeckten Kundenkonto nicht zu Stande, dürfen die Banken vom Kunden keine Extra-Gebühr verlangen, entschieden die Richter.
Information über Rücklastschrift kostenlosIm betreffenden Fall ging es um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Kredithauses. Darin gab es eine Klausel, wonach Bankkunden Extragebühren zahlen sollten, sofern Abbuchungen wegen Unterdeckung des Kontos nicht durchgeführt werden konnten. Die Karlsruher Bundesrichter bezeichneten diese Klausel als rechtlich nicht zulässig und verlangten von der Bank, diese aus den AGB zu entfernen. Der Kunde muss außerdem kostenlos über die Rückbuchung informiert werden.
(AZ: XI ZR 197/00)Unzulässig sind dem BGH zufolge Gebühren für nicht ausgeführte Lastschriften und für nicht ausgeführte Daueraufträge mangels Deckung, Kosten für die Rückgabe von Überweisungen und Schecks und Entgelte für die Benachrichtigung über nicht ausgeführte Aufträge. Auch eine Schadensersatz-Pauschale, die die Banken trickreich erfanden, sind nicht erlaubt.
Gesetzliche Pflichtleistungen sind kostenlosGrundsätzlich gilt bei Bankgebühren: Kosten darf, was die Bank für den Kunden tut. Was die Bank aufgrund gesetzlicher Vorschriften erledigt oder aus eigenem Interesse unternimmt, ist hingegen kostenlos. Preise darf die Bank selbst bestimmen, muss aber auf die wichtigsten per Aushang hinweisen. Alle anderen Gebühren müssen im ausführlichen Preisverzeichnis stehen. Will Ihre Bank oder Sparkasse unzulässige Gebühren von Ihnen, wenden Sie sich am besten an die zuständige Beschwerdestelle oder den jeweiligen Ombudsmann. (nz)