Von Markus Scheffler Mit einer Flut von Klagen überzieht die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen fünf deutsche Geldhäuser, weil sie sich weigern, Kunden zu entschädigen, deren Konten nach dem Diebstahl von EC- oder Kreditkarten belastet wurden. «Sollten wir erstinstanzlich verlieren, werden wir bei den zuständigen Landgerichten Klage einreichen und, wenn nötig, den Bundesgerichtshof (BGH) anrufen», sagt Finanzjurist Hartmut Strube von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen der Netzeitung. Hintergrund ist eine Entscheidung des BGH von Anfang Oktober. Das Gericht hatte entschieden, dass eine Bank einen Kunden nicht entschädigen muss, weil er gegen seine «Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten» grob fahrlässig verstoßen habe. In dem verhandelten Fall waren vom Konto der Klägerin nach dem Diebstahl der EC-Karte mehrere Hundert Euro abgehoben worden. Fehlversuche bei der Eingabe der PIN hatte es nicht gegeben. Das Gericht gab der Bank Recht - diese hatte argumentiert, die ausgebliebenen Fehlversuche sprächen dafür, dass die Kundin die Pin auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt haben müsse. Es sei «mathematisch ausgeschlossen», die Pin aus den auf der Karte vorhandenen Daten ohne Kenntnis des von der jeweiligen Bank verwendeten Verschlüsselungs-Codes zu errechnen, begründete das Gericht seine Entscheidung. Die Verbraucherzentrale NRW hat daraufhin 74 Musterklagen gegen die Deutsche Bank, Postbank, Citibank, Stadtsparkasse Düsseldorf und gegen die Kreditkartenfirma Eurocard angestrengt und 85.000 Schadenersatz für Kunden, deren Kunden nach dem Diebstahl der Bankkarte teilweise regelrecht abgeräumt wurden. BGH hält Pin für sicher
Selbst der BGH komme nicht umhin, wenn er weitere Fälle zu verhandeln habe, die Banken zur Offenlegung der Sicherungssysteme zu zwingen. «Das Urteil können Sie vergessen», lautet sein Fazit. «Gutachten ist nicht ausreichend»
Der BGH habe auch auf einer sehr unsicheren Tatsachenbasis entschieden, sagte der Verbraucherschützer: «Das Gericht hat lediglich das Gutachten der Vorinstanzen zu den Sicherheitssystemen der Banken für die Karte selber herangezogen«, so Strube. Wie aber die Pin mit weiteren Sicherheitsmaßnahmen - zum Beispiele an den Geldautomaten - verknüpft sei, habe das Gericht gar nicht erst geprüft. Das Bundeskriminalamt hatte in der Vergangenheit immer wieder vor Betrügern gewarnt, die über Manipulationen am Automaten oder mit heimlichen Kameras die vom Kunden eingegebene Pin ausspähen. Der BGH hätte deshalb nach Ansicht der Verbraucherschützer prüfen müssen, welche Vorkehrungen die Bank insgesamt getroffen hat, um die Kunden vor Abbuchungen mit gestohlenen EC-Karten zu schützen. Die Banken haben aber in der Vergangenheit Offenlegung der Sicherheitssysteme abgelehnt: Würden die Banken ihre Systeme öffnen, käme das einer Einladung gleich, die Systeme zu knacken, so die Begründung. «Das mag ja sein», räumt Experte Strube ein. «Aber das heißt auch, dass die Systeme durchaus sensibel sind. Gerade deshalb haben wir die Banken aufgefordert, einen Fonds einzurichten, aus dem Opfer entschädigt werden könnten.» «Argumentation ist blauäugig» Die Argumentation des BGH sei außerdem naiv. «Die Banken kommen mir vor, wie Besitzer eines Hauses, die das Haus schon deshalb für sicher halten, weil die Schlösser gerade ausgewechselt wurden – währenddessen stehen aber alle Fenster offen», erläutert Strube. «Und der BGH findet das auch noch überzeugend.»
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