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So schützen Sie sich gegen den
Missbrauch der EC-Karte

06. Okt 2004 16:16, ergänzt 16:44
Wer ein paar Sicherheitstipps beachtet, beugt damit dem Missbrauch von EC-Karten vor.
Der Missbrauch mit EC-Karten hat in der Vergangenheit kontinuierlich zugenommen. Wer ein paar Sicherheitstipps beachtet, läuft allerdings nicht so schnell Gefahr, Opfer zu werden und sein Geld zu verlieren.

Der Bundesgerichtshof hat am Dienstag entschieden, dass der Kunde für den Missbrauch seiner EC-Karte haften muss, wenn er sich dem bloßen Anschein nach grob fahrlässig verhalten hat. (AZ: XI ZR 210/03) Viele verunsicherte Bankkunden fragen sich, wann sie sich grob fahrlässig verhalten und wie sie sich gegen Kartenmissbrauch schützen können. Die Netzeitung dokumentiert die wichtigsten Sicherheitstipps von Banken, Sparkassen und dem Bundeskriminalamt.

Bewahren Sie die Geheimzahl (Pin) stets getrennt von der Karte und für Dritte unzugänglich auf. Vernichten Sie das Schreiben, mit dem Ihnen die Pin zu Ihrer EC-Karte mitgeteilt wird. Geben Sie niemals die Geheimnummer ein, ohne sich vorher versichert zu haben, ob jemand über Ihre Schulter schaut. Achten Sie auch an belebten und häufig überfüllten Orten wie Tankstellen oder Supermärkten darauf, dass Sie unbeobachtet sind. Verdecken Sie die Sicht auf die Tastatur mit der freien Hand oder dem Geldbeutel. Achten Sie auf einen angemessenen Sicherheitsabstand zu dem nächsten Kunden.

Belege gewissenhaft entsorgen

Mehr in der Netzeitung:
Unterschreiben Sie nie einen Kartenbeleg blanko. Der Beleg muss immer die Rechnungssumme ausweisen. Werfen Sie Belege nie unachtsam weg. Andere könnten die Informationen von dem Beleg abschreiben und missbrauchen.

Seien Sie sofort misstrauisch, wenn es am Geldautomaten oder im Handel bei der Eingabe der Geheimzahl zu irgendwelchen Auffälligkeiten kommt. Wenn nach Eingabe Ihrer Geheimzahl die Karte am Geldautomaten einbehalten wird, obwohl Sie sicher sind, dass Ihr Konto gedeckt ist, wenden Sie sich sofort an einen Bankmitarbeiter des Kreditinstitutes, von dem Ihre Karte einbehalten wurde.

Auffälligen Geldautomat der Polizei melden

Türöffner für die Selbstbedienungsfoyers funktionieren grundsätzlich ohne Eingabe der Geheimzahl. Fällt Ihnen an einem Türöffner ein Gerät auf, welches Sie zur Eingabe der Pin auffordert, um in den Schalterraum einer Bank zu gelangen, benachrichtigen Sie unverzüglich die Polizei.

Sieht der Geldautomat anders aus als gewöhnlich, sollten Sie das Gerät ebenfalls meiden und die Bank oder die Polizei verständigen. Ist das Gerät beispielsweise mit einer Blende ausgestattet, hinter der sich eine Minikamera verbirgt, benachrichtigen Sie sofort die Polizei. Hinterlegen Sie Ihre Karte niemals als Sicherheit beispielsweise bei der Autoanmietung.

Kartenverlust sofort anzeigen

Achten Sie bei Einkäufen im Internet darauf, dass die Konto- oder Kartennummer immer nur verschlüsselt übertragen wird. Die Pin dürfen Sie niemals über das Internet versenden.

Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers liegt vor, wenn die Geheimnummer auf der Karte vermerkt, zusammen mit der Karte am gleichen Ort (zum Beispiel im Portemonnaie) aufbewahrt oder einer anderen Person mitgeteilt und dadurch der Missbrauch verursacht wurde. Wurde das Abhandenkommen der Karte nicht sofort bei der Bank oder der zentralen Sperrenannahme gemeldet, der Geldbeutel unbeaufsichtigt im Auto oder am Arbeitsplatz zurückgelassen oder befand sich die Karte in einem Mantel oder einer Tasche, die an einer frei zugänglichen Garderobe oder über einer Stuhllehne in einem Restaurant hingen, ist dies ebenfalls fahrlässig.

Notruf der Banken, Sparkassen und Netzbetreiber
Kartentyp oder MobilfunknetzNotruf
EC-Karten, Bankkunden- und Sparkarten0049 (69) 740987 oder
0049 (1805) 021021
Visa- und Mastercard0049 (69) 79331910
E-Plus0049 (177) 1000
Vodafone0049 (172) 1212
T-Mobil0049 (180) 3 30 22 02
O2-Kunden0049 (0180) 5 62 43 57

 
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