BGH: Kunde haftet für gestohlene EC-Karte
05.10.2004
Herausgeber: netzeitung.de
In dem verhandelten Fall wurde der Klägerin die EC-Karte auf einem Stadtfest gestohlen. Innerhalb weniger Stunden nach dem Diebstahl wurden an mehreren Geldautomaten insgesamt rund 1000 Euro abgehoben. Fehlversuche bei der Eingabe der Geheimnummer (Pin) hatte es nicht gegeben.
Dem folgte das Gericht aber nicht: Die Bank habe den Schaden zu Recht nicht ersetzt, denn die Klägerin hafte für die missbräuchliche Verwendung ihrer Karte dann, wenn der Schaden auf einer «grob fahrlässigen Verletzung ihrer Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten» beruht. Die Kundin müsse die Pin auf der Karte vermerkt haben oder zusammen mit der Karte verwahrt haben dafür spreche der erste Anschein. Es sei «mathematisch ausgeschlossen», die Pin einzelner Karten aus den auf ihnen vorhandenen Daten ohne Kenntnis des von der jeweiligen Bank verwendeten Verschlüsselungs-Codes zu errechnen. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass ein Bankmitarbeiter seine Kenntnisse über die Verschlüsselung zuungunsten der Kundin genutzt habe.
Der BGH unterstrich jedoch, dass Banken verpflichtet sein können, in ähnlichen Fällen Angaben über die von ihnen getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu machen, um diese durch Sachverständige prüfen zu lassen. (nz)

