05. Okt 2004 16:10
Spricht der erste Anschein dafür, dass ein Kunde EC-Karte und Geheimzahl zusammen verwahrt hat, haftet er selbst für die ihm entstandenen Schäden. Der BGH stärkt damit die Rechtsauffassung der Banken.
Wird mit einer EC-Karte von einem Konto unbefugt Geld abgehoben, darf eine Bank dann die Haftung für den finanziellen Verlust verweigern, wenn der Anscheinsbeweis für eine grobe Fahrlässigkeit des Kunden spricht. Das hat der Bundesgerichtshof am Dienstag in Karlsruhe entschieden. (AZ: XI ZR 210/03)In dem verhandelten Fall wurde der Klägerin die EC-Karte auf einem Stadtfest gestohlen. Innerhalb weniger Stunden nach dem Diebstahl wurden an mehreren Geldautomaten insgesamt rund 1000 Euro abgehoben. Fehlversuche bei der Eingabe der Geheimnummer (Pin) hatte es nicht gegeben.
Die beklagte Bank hatte deswegen argumentiert, die Kundin müsse ihre Pin ohne ausreichende Sorgfalt verwahrt haben. Dafür spreche der «Beweis des ersten Anscheins». Die Klägerin hielt dem entgegen, dass «das bankinterne Sicherheitssystem bislang noch nie untersucht» worden sei.Dem folgte das Gericht aber nicht: Die Bank habe den Schaden zu Recht nicht ersetzt, denn die Klägerin hafte für die missbräuchliche Verwendung ihrer Karte dann, wenn der Schaden auf einer «grob fahrlässigen Verletzung ihrer Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten» beruht. Die Kundin müsse die Pin auf der Karte vermerkt haben oder zusammen mit der Karte verwahrt haben – dafür spreche der erste Anschein. Es sei «mathematisch ausgeschlossen», die Pin einzelner Karten aus den auf ihnen vorhandenen Daten ohne Kenntnis des von der jeweiligen Bank verwendeten Verschlüsselungs-Codes zu errechnen. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass ein Bankmitarbeiter seine Kenntnisse über die Verschlüsselung zuungunsten der Kundin genutzt habe.