netzeitung.deDigitale Privatkopien bleiben erlaubt

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Brigitte Zypries (Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Brigitte Zypries
Quelle: NZ Netzeitung GmbH

In Deutschland ist es auch künftig verboten, den CD-Kopierschutz zu knacken. Kopiergeschützte CDs sollten aber billiger verkauft werden, meint Justizministerin Zypries.

CDs dürfen in Deutschland weiterhin für den Eigenbedarf kopiert werden. Diese Kopien dürfen jedoch nicht kommerziell verwertet werden. Das geht aus dem zweiten Teil der Urheberrechtsnovelle hervor, die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) am Donnerstag in Berlin vorstellte.

Zypries betonte, dass Urheber durch einen Kopierschutz die Vervielfältigung ihrer Werke unterbinden dürfen. Es sei verboten, diesen Kopierschutz zu umgehen. Kopiergeschützte CDs sollten im Gegenzug billiger verkauft werden, meinte die Ministerin. Eine Neuerung zum bisherigen Teil bezieht sich auf Musiktauschbörsen im Internet. Inhalte dürfen demnach nicht kopiert werden, wenn es sich offensichtlich um ein rechtswidriges Angebot handelt.

Entwurf soll zum Jahresende Gesetz werden
Der Entwurf solle mit den Herstellern und Rechteinhabern diskutiert werden, sagte Zypries. Er solle Mitte kommenden Jahres in Kraft treten. Der Entwurf bildet den zweiten Teil der Urheberrechtsnovelle. Der erste Teil wurde im September vergangenen Jahr vom Bundestag verabschiedet. Damit wurden fristgebundene Vorgaben der Europäischen Kommission zum Urheberrecht umgesetzt.

Im jetzt vorgestellten Entwurf wird vor allem geregelt, dass die Inhaber der Urheberrechte für die Kopien entschädigt werden. Die Hersteller der Geräte müssen der Novelle zufolge eine Kompensation zahlen. Die Justizministerin kündigte eine Pauschale auf Geräte und Speichemedien an, die «in nennenswertem Umfang» zum Kopieren «benutzt» werden, also zum Beispiel CD-Brenner. Mit dieser Formulierung will die Ministerin einen Streit zwischen den Geräteherstellern und den Inhabern der Urheberrechte beilegen. Bislang hatte es geheißen, dass Geräte dann vergütungspflichtig sind, wenn sie zur Vervielfältigung «bestimmt» sind.

Höhe der Vergütung noch unklar
Die Höhe der Vergütung soll sich den Angaben zufolge danach bestimmen, in welchem «tatsächlichen Ausmaß» die Gerätetypen zur Vervielfältigung genutzt werden. Das könne durch Marktforschungsumfragen genau ermittelt werden, hieß es. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass ein wirtschaftlich angemessenes Verhältnis der Vergütung zum Preis des Gerätes bestehen muss. (nz)