09. Aug 2004 17:46
Nur Witwen, Witwer, Halbwaisen und Waisen haben das Recht auf Hinterbliebenenrente, wie das Bundessozialgericht entschieden hat. Eingetragene Lebenspartner können deshalb im Todesfall keine Fürsorge beantragen.
Eingetragene Lebenspartner haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Das hat das Bundessozialgerichts (BSG) laut einem am Montag bekannt gegebenen Urteil entschieden. (AZ: B 4 RA 29/03 R) Danach ist die Rente für den Ehepartner nicht auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner übertragbar.Das Gericht anerkannte zwar die Notwendigkeit des Klägers, rechtzeitig Vorsorge für seinen Todesfall treffen zu müssen und deshalb informiert zu werden, ob sein Partner Ansprüche gegenüber dem Versicherungsträger hat. Das Hinterbliebenenrecht könne jedoch nicht auf eingetragene Lebenspartnerschaften angewandt werden, entschieden die Kasseler Richter. Denn nach dem Gesetz sei die «Rente wegen Todes» klar auf Ehegatten, Waisen und Halbwaisen beschränkt. Eine Lebenspartnerschaft richte sich «an Personen, die miteinander keine Ehe eingehen können». Daher könne ein Lebenspartner kein Ehepartner sein, für eine entsprechende Anwendung lasse das Gesetz keinen Raum, begründeten die Kasseler Richter ihre Entscheidung.
Zugleich zog sich das Gericht auf die Position zurück, es stehe ihm ungeachtet der «angeregten Analogie» zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft nicht zu, Personen dem Hinterbliebenenrecht zu unterstellen, auf die das Sozialgesetzbuch «ausdrücklich» nicht anwendbar sei.