09.08.2004
Herausgeber: netzeitung.de
Auch die Agentur für Arbeit kann Kosten für Bewerbungen und Vorstellungsgespräche übernehmen.
Quelle: NZ Netzeitung GmbH
Kosten für das Vorstellungsgespräch muss in der Regel der potenzielle Arbeitgeber tragen. Bewerber sollten das allerdings im Vorfeld klären - um unnötigen Ärger zu vermeiden. Unter Umständen zahlt auch die Agentur für Arbeit.
Wenn der Arbeitgeber einen Bewerber einlädt, muss er die Kosten hierfür auch tragen. Eine Erstattungspflicht entsteht beispielsweise, wenn der Arbeitgeber mit den Worten einlädt: «Wir laden Sie zu einem Vorstellungsgespräch am ... ein.» In der Regel zählen zu den erstattungspflichtigen Beträgen die Kosten einer Hin- und Rückfahrt zweiter Klasse mit der Bahn. (Landesarbeitsgericht München, AZ: 9 Sa 986/84) Wer mehr als 300 km Strecke zurücklegt, darf auch erster Klasse fahren.
Anreise mit Flugzeug nur in AusnahmefällenWer mit dem eigenen Pkw anreist, erhält 27 Cent je Kilometer. Nach Absprache
(Arbeitsgericht Hamburg, AZ: 13 Ca 24/94) oder bei besonders qualifizierten Positionen
(Arbeitsgericht Wuppertal, AZ: 2 Ca 926/83) kommt auch eine Anreise per Flugzeug zuzüglich Taxikosten in Betracht.
Ist eine Übernachtung vor Ort notwendig, müssen auch diese Kosten übernommen werden. Allerdings sollte der Bewerber auf eine angemessene Unterkunft achten. Verpflegungskosten werden üblicherweise nach Maßgabe der Bundesreisekostenverordnung für den öffentlichen Dienst abgegolten.
Arbeitgeber darf Kostenübernahme ablehnenWer vom potenziellen Arbeitgeber die Übernahme der Reisekosten verlangt, muss diese auch belegen. Eventuell genügt dem Arbeitgeber auch eine Rechnung, die der Bewerber selbst erstellt.
Der Arbeitgeber kann die Übernahmen der Kosten für das Vorstellungsgespräch allerdings auch ausschließen oder einschränken - allerdings muss er dies deutlich machen, bevor die Kosten entstanden sind. Eine Erstattungspflicht ist beispielsweise dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber in der Einladung zum Bewerbungsgespräch bereits auf die Nichtübernahme der Vorstellungskosten hingewiesen hat, entschied das Arbeitsgericht Kempten. (AZ: 4 Ca 720/94)
Ein Anspruch auf Ersatz für den Verdienstausfall besteht in der Regel nicht. Ein solcher Anspruch kann allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der potenzielle Arbeitgeber den Bewerber trotz des Hinweises auf den Verdienstausfall einlädt und eine Vergütung durch den aktuellen Arbeitgeber ausgeschlossen ist.
Arbeitsagentur kann Teil der Kosten tragenKann weder der Arbeitgeber noch der Stellensuchende Kosten für ein Vorstellungsgespräch tragen, übernimmt diese eventuell die Arbeitsagentur. Nach § 45 SGB III darf die Behörde einen Zuschuss zahlen allerdings ist das eine Kann-Bestimmung. Als unterstützende Maßnahme können darüber hinaus auch Kosten für die Erstellung und den Versand von Bewerbungsunterlagen übernommen werden. Gemäß § 46 SGB trägt die Agentur jährlich bis zu 250 Euro der Bewerbungskosten und für ein Vorstellungsgespräch die Fahrkosten der niedrigsten Klasse öffentlicher Verkehrsmittel. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betreffende der Arbeitsagentur als Arbeit suchend gemeldet ist dort im Voraus Kosten für Bewerbungen und Vorstellungstermine angemeldet hat.
Bewerbungskosten können überdies gegenüber dem Finanzamt als Werbungskosten geltend gemacht werden. (nz)