Entscheidung des BGH: 

netzeitung.deVersandkosten gehören im Netz zum Preis

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Preisvergleich auf Froogle.de Screenshot: nz (Screenshot: nz<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Preisvergleich auf Froogle.de Screenshot: nz
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Quelle: NZ Netzeitung GmbH

Preisvergleichslisten im Internet müssen die Versandkosten enthalten. Zu diesem Urteil ist nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe gekommen und hat damit die Verbraucherrechte gestärkt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Verbraucherrechte im Online-Handel gestärkt. Preisvergleichslisten im Internet müssen ab sofort einen Hinweis auf anfallende Versandkosten enthalten.

Zur Begründung heißt es, der Verbraucher müsse «auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht.» Die Aussagekraft des Preisvergleichs - üblicherweise eine Rangliste mit den günstigen Angeboten an der Spitze - hänge von dieser wesentlichen Information ab, befand das Gericht.

Aus Sicht des BGH-Wettbewerbssenats ist es nicht ausreichend, dass der Verbraucher erst dann über die Existenz von Zusatzkosten informiert wird, wenn er auf das entsprechende Angebot klickt. In der Verhandlung am Donnerstag hatte BGH-Richter Wolfgang Schaffert darauf hingewiesen, dass es bei den Listen ja gerade um Preisunterschiede gehe. «Da können Versandkosten eine Rolle spielen.»

Mit der am Freitag veröffentlichten Entscheidung hat das Unternehmen Media online den Rechtsstreit endgültig verloren. Das Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, hatte seine Waren bei der zu Google gehörenden Preissuchmaschine Froogle.de eingestellt. Die dort angegebenen Preise schlossen die Versandkosten nicht ein. Erste wenn das Produkt angeklickt wurde, wurde der Kunde auf die eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Warenpreis die Versandkosten angegeben waren.

Keine genaue Höhe der Versandkosten
Konkurrent ProMarkt online hatte Media online wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung auf Unterlassung verklagt. Der BGH bestätigte jetzt in letzter Instanz die Hinweispflicht auf die Versandkosten. Allerdings muss in den elektronischen Preislisten nicht die genaue Höhe der Versandkosten stehen, vielmehr genügt zunächst der allgemeine Hinweis darauf.

Welche genauen Kosten auf den Käufer zukommen, muss der Kunde dann «leicht erkennbar und gut wahrnehmbar» auf einer gesonderten Seite finden. Das hatte der BGH bereits in einem früheren Urteil im Oktober 2007 entschieden. Demnach reicht es, wenn die Details der Auslieferung leicht erkennbar auf einer weiteren Seite angegeben sind, die der Kunde bei näherer Befassung mit dem Angebot anklickt.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nannte das Urteil ausgesprochen verbraucherfreundlich. «Versandkosten können Preisvergleiche erheblich verzerren», sagte die Verbraucherschutz- Juristin Ulrike Weingand. Den Kunden werde nun unnötige Sucharbeit erspart. (AP/dpa/nz)