Entscheidung des BGH:
Versandkosten gehören im Netz zum Preis
17.07.2009
Herausgeber: netzeitung.de
Aus Sicht des BGH-Wettbewerbssenats ist es nicht ausreichend, dass der Verbraucher erst dann über die Existenz von Zusatzkosten informiert wird, wenn er auf das entsprechende Angebot klickt. In der Verhandlung am Donnerstag hatte BGH-Richter Wolfgang Schaffert darauf hingewiesen, dass es bei den Listen ja gerade um Preisunterschiede gehe. «Da können Versandkosten eine Rolle spielen.»
Mit der am Freitag veröffentlichten Entscheidung hat das Unternehmen Media online den Rechtsstreit endgültig verloren. Das Unternehmen, das Elektronikprodukte über das Internet vertreibt, hatte seine Waren bei der zu Google gehörenden Preissuchmaschine Froogle.de eingestellt. Die dort angegebenen Preise schlossen die Versandkosten nicht ein. Erste wenn das Produkt angeklickt wurde, wurde der Kunde auf die eigene Seite des Anbieters geführt, auf der neben dem Warenpreis die Versandkosten angegeben waren.
Welche genauen Kosten auf den Käufer zukommen, muss der Kunde dann «leicht erkennbar und gut wahrnehmbar» auf einer gesonderten Seite finden. Das hatte der BGH bereits in einem früheren Urteil im Oktober 2007 entschieden. Demnach reicht es, wenn die Details der Auslieferung leicht erkennbar auf einer weiteren Seite angegeben sind, die der Kunde bei näherer Befassung mit dem Angebot anklickt.

